Verbotene Werbung einer Fahrschule

Urteile im Überblick

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Gegen diese Werbung einer Fahrschule aus Ostwestfalen hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt am Main geklagt und vom Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. 15 O 110/16) Recht bekommen.

Die Unternehmen dürfen nach Ansicht der Richter auf die Vorteile eines Fahrsimulators zu Beginn der Ausbildung hinweisen. Sie dürfen diese Aussage aber nicht mit der Behauptung einer Ersparnis verbinden. Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, es gebe keinen Nachweis dafür.

Die Wettbewerbszentrale habe nichts gegen den Einsatz von Fahrsimulatoren, doch Nachweise für eine Kostenersparnis gebe es nicht. Ein solches Versprechen sei somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. dpa/nd

Vertragsschluss auf Verkaufsmesse ist kein Haustürgeschäft

Ein Ehepaar besuchte die »Messe Rosenheim« und unterschrieb am Stand eines bayerischen Küchenherstellers einen Kaufvertrag für eine Einbauküche im Wert von 10 000 Euro. Kaum zu Hause, widerriefen die Eheleute den Vertragsabschluss per Einschreiben an die Küchenfirma - ohne Erfolg.

Verträge sind einzuhalten, erklärte die Firma. Dagegen pochten die Käufer auf das besondere Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei sogenannten Haustürgeschäften zusteht. Damit sind Verträge gemeint, die nicht wie üblich in Geschäftsräumen abgeschlossen werden, sondern unter Umständen, in denen Verbraucher nicht mit geschäftlichen Angeboten rechnen und daher nicht in Ruhe überlegen können.

In so einer Situation hätten sie sich befunden, erklärte das Ehepaar. Auf der »Messe Rosenheim« habe es auch Stände der AOK und der Arbeitsagentur gegeben. Daher hätten sie die Veranstaltung nicht für eine Verkaufsmesse gehalten. Außerdem habe der Verkäufer der Küchenfirma Sekt serviert, die Ehefrau regelrecht umgarnt und ihr ein Topfset als Geschenk versprochen.

Das Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 15. März 2017, Az. 3 U 3561/16) gab dem Küchenhersteller Recht. Denn von einem Haustürgeschäft könne hier keine Rede sein. Wie der Geschäftsführer des Messeveranstalters bestätigt habe, seien Geschäftsabschlüsse auf der »Messe Rosenheim« völlig normal. Diese Messe sei ihrem Charakter nach eine klassische Verkaufsmesse und keine Ausstellung. Die meisten Aussteller betrieben ihre Stände nicht nur zu Informationszwecken.

Besucher müssten hier also mit geschäftlichen Angeboten rechnen, stellte das OLG fest. Der Messestand sei als (vorübergehender) »Geschäftsraum« der Küchenfirma anzusehen. Wenn sie als Zugabe ein Topfset anbiete, der Verkäufer Sekt und Komplimente für die Ehefrau verteile, seien das keine dubiosen Geschäftsmethoden. Vielmehr handle es sich um messeübliche Verkaufsstrategien, die einen Kaufvertrag nicht unwirksam machten. Das OLG ließ gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu. OnlineUrteile.de

Kleid im Weidenkorb verfangen - doch kein Schadenersatz

Beim Shoppen in einem Supermarkt blieb eine Kundin mit ihrem Kleid an Weidenzweigen eines Auslagenkorbes hängen. Das Kleid wurde irreparabel beschädigt. Die Frau forderte vom Supermarkt Schadenersatz.

In den Gängen des Geschäfts war die Frau mit ihrem Strickkleid an zwei herausstehenden Stäbchen eines rechteckigen Auslagenkorbes hängengeblieben. Dabei wurde ein Wollfaden gezogen. Das Strickkleid hatte 140 Euro gekostet und war nur wenige Male getragen worden.

Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 8. März 2017 (Az. 111 C 21848/16) wurde die Schadenersatzklage abgewiesen. Die Weidenstäbchen seien keine besondere Gefahrenquelle für die Kunden. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Supermarkt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. dpa/nd

Lehrer durfte Handy übers Wochenende einbehalten

Ein Lehrer einer Berliner Schule hat einem Schüler ein störendes Handy weggenommen und übers Wochenende einbehalten. Ist das rechtens?

Das Berliner Verwaltungsgericht (Urteil vom 4. April 2017, Az. VG 3 K 797.15) bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und wies eine Klage des Schülers und seiner Eltern ab. Der Schüler, der damals die neunte Klasse besuchte, sei nicht in seinen Grundrechten verletzt worden.

Ein Lehrer hatte im Schuljahr 2014/2015 dem Jungen das Handy an einem Freitag abgenommen, weil er damit permanent den Unterricht gestört hatte. Der Schulleiter gab das Mobiltelefon zunächst nicht heraus und behielt es über das Wochenende ein. Erst am folgenden Montag durfte die Mutter des Jungen das Gerät im Schulsekretariat wieder abholen. dpa/nd

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