EU-Ausländer: Urteil zu Hartz-IV-Anspruch

  • Lesedauer: 1 Min.

Kassel. EU-Bürger müssen für einen Anspruch auf Hartz IV nicht ununterbrochen mindestens ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben. Auch nach einem Jobwechsel und einer kurzen Arbeitslosigkeit kann der Anspruch bestehen, vorausgesetzt, beide Beschäftigungen dauerten insgesamt mehr als ein Jahr, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Den konkreten Fall verwiesen die Richter jedoch wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zurück. Denn es sei nicht klar, ob der Kläger tatsächlich als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt war (AZ: B 4 AS 17/16 R). Laut Gesetz können EU-Ausländer unbefristet Hartz-IV-Leistungen erhalten, wenn eine mehr als einjährige Beschäftigungsdauer besteht. epd/nd

Andere Zeitungen gehören Millionären. Wir gehören Menschen wie Ihnen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser*innen und Autor*innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.

Dank der Unterstützung unserer Community können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen ins Licht rücken, die sonst im Schatten bleiben
→ Stimmen Raum geben, die oft zum Schweigen gebracht werden
→ Desinformation mit Fakten begegnen
→ linke Perspektiven stärken und vertiefen

Mit »Freiwillig zahlen« tragen Sie solidarisch zur Finanzierung unserer Zeitung bei. Damit nd.bleibt.

- Anzeige -
- Anzeige -