Rückgängig nur bei fristgerechter Nachzahlung
Zwangsexmatrikulation
Darauf verweist das Verwaltungsgericht in Mainz mit Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. 3 K 1167/16.MZ). Allein der Student habe es zu verantworten, rechtzeitig die erforderlichen finanziellen Mittel bereit zu haben, begründete das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage eines Studenten an einer Mainzer Hochschule.
Ihm war nach versäumter Zahlung des Semesterbeitrags eine einmonatige Frist zur Nachzahlung eingeräumt worden. Diese Überweisung ging dann einen Tag zu spät ein. Er musste die Hochschule verlassen.
Der Student machte nach Angaben des Gerichts geltend, dass ihm selbst eine Aufwandsentschädigung zu spät überwiesen worden sei und ihm keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Das Gericht sah das anders. Insbesondere könne er nicht wieder in die Frist eingesetzt werden, in der er Widerspruch gegen die Exmatrikulation erheben kann, teilte das Verwaltungsgericht mit. dpa/nd
Andere Zeitungen gehören Millionären. Wir gehören Menschen wie Ihnen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Dank der Unterstützung unserer Community können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen ins Licht rücken, die sonst im Schatten bleiben
→ Stimmen Raum geben, die oft zum Schweigen gebracht werden
→ Desinformation mit Fakten begegnen
→ linke Perspektiven stärken und vertiefen
Mit »Freiwillig zahlen« tragen Sie solidarisch zur Finanzierung unserer Zeitung bei. Damit nd.bleibt.