Servicegebühr für Tickets zum Selbstausdrucken ist unzulässig

Oberlandesgericht Bremen

  • Lesedauer: 1 Min.

Das Oberlandesgericht Bremen (Az. 5 U 16/16) erklärte zwei AGB-Klauseln eines Online-Tickethändlers als unzulässig.

Wie die Deutsche Anwaltshotline (DAH) berichtet, bot ein Telemediendienst, der online Tickets beschafft und vermittelt, seinen Kunden zwei Versandmöglichkeiten an. Zum einen konnte der »Premiumversand« für 29,90 Euro gewählt werden. Dieser enthielt laut AGB neben den Kosten für Postversand eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr, die nicht genauer spezifiziert wurde, obwohl angegeben war, dass bereits der Normalpreis der Tickets »MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Buchungsgebühr von maximal 2 Euro« enthalte. Bei der zweiten Option, dem »ticketdirect«, wurde dem Kunden gegen ein pauschales Serviceentgelt von 2,50 Euro ein Link zur Verfügung gestellt, der zum Ticket in pdf-Form führt. Dieses musste selbst ausgedruckt werden.

Das OLG erklärte beide Klauseln als unzulässig, da sie Preisnebenabreden darstellen. So regeln sie weder den Preis für die Hauptleistung noch rechtfertigen sie ein Entgelt für eine tatsächlich vergütungsfähige Sonderleistung. Der Verkäufer ist vertraglich verpflichtet, den Zugang zum Ticket zu ermöglichen. Der Premiumversand verstößt gegen das Transparenzgebot, da für den Kunden nicht ersichtlich ist, worin die Zusatzleistung konkret besteht. DAH/nd

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