Zweifel an Betreuer-Redlichkeit

BGH-Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. XII ZB 141/16) in einem am 14. August 2017 veröffentlichten Beschluss.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen drei Geschwistern aus Baden-Württemberg über die Betreuung ihrer demenzkranken Mutter. Die Mutter hatte allen Kindern eine Betreuungsvollmacht erteilt. Allerdings sollten immer nur zwei Bevollmächtigte gemeinsam zur Vertretung der Interessen der Mutter berechtigt sein.

Noch während des Betreuungsverfahrens hatten sich die zwei Töchter das Eigenheim und mehrere Grundstücke der Mutter - quasi ihr gesamtes Vermögen - unentgeltlich übertragen lassen. Der Bruder blieb außen vor und beantragte die Einrichtung der Betreuung für seine Mutter. Seine Schwestern seien nicht für die Mutter zuständig, da diese die Vollmachten widerrufen habe. Das Landgericht Tübingen hielt die Vollmachten der Töchter dagegen weiter für wirksam und lehnte die Bestellung eines Betreuers ab.

Der BGH verwies den Fall an das Landgericht zurück und stellte klar, dass eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht auch dann erforderlich sein könne, wenn es »erhebliche Bedenken« an der Geeignetheit und Redlichkeit der Bevollmächtigten gebe. Hier gebe es wegen der Übertragung nahezu des gesamten Vermögens auf die Töchter solche Zweifel.

Das Landgericht müsse nun die Redlichkeit und Geeignetheit der Töchter als Bevollmächtigte und mögliche Rückforderungsansprüche wegen des übertragenen Vermögens der Mutter neu prüfen und auch die Auswirkungen auf die Vollmachtsausübung zum Nachteil der Mutter berücksichtigen. epd/nd

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