Mieter muss die Überprüfung dulden

Gericht zu Rauchmeldern

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In einem 30. August 2017 veröffentlichten Urteil gab das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 33 C 1093/17 (52)) der Klage einer Wohnungsgesellschaft statt. Einer ihrer Mieter hatte sich geweigert, einen Techniker in seine Wohnung zu lassen. Ohne einen erneuten Anlauf zog die Gesellschaft vor Gericht.

Dem Urteil zufolge gehört die Duldung solcher Überprüfungen zu den »Nebenpflichten aus dem Mietvertrag«. Als zumutbar wurde die Zeit zwischen 8 und 18 Uhr festgesetzt. Zudem ist dies mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Aushang anzukündigen. Weigere sich der Mieter weiter, riskiere er ein Ordnungsgeld und bei Nichtzahlung auch Ordnungshaft. dpa/nd

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