Wer entscheidet im Pflegefall für mich?

Vorsorgevollmacht

  • Wiltrut Zweigler
  • Lesedauer: 2 Min.

Die Praxis sieht anders aus. Vorsorgevollmacht? Wozu das denn? Selbst in Situationen, in denen es nahe liegt, jemanden zu benennen, der stellvertretend handeln könnte, herrscht weitgehend Unkenntnis: Nur 7,4 Prozent der Pflegebedürftigen erkundigten sich laut einer Erhebung der bundesweiten Compass Pflegeberatung nach einer Vorsorgevollmacht, lediglich 2,3 Prozent wollten während der Pflegeberatung Informationen zur Patientenverfügung haben.

Sylke Wetstein von Compass vermutet, dass die meisten darauf hoffen, im Ernstfall könne ein naher Angehöriger entscheiden. Doch das sei nur möglich, wenn dieser bevollmächtigt ist. Existieren weder Vorsorgevollmacht noch Patientenverfügung bestehe das Risiko, dass ein Fremder gerichtlich zum Betreuer bestellt wird und die Entscheidungen trifft.

Die Vorsorgevollmacht regelt, wer stellvertretend handeln soll, wenn man selbst es nicht mehr kann. Die Stellvertreterfunktion kann die Bereiche Gesundheit und Pflege betreffen, aber auch Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten. Man verfügt rechtzeitig, was und wie ein anderer entscheiden soll, wenn man selber es nicht mehr kann.

In der Patientenverfügung sorgt man für den Fall vor, dass man nicht mehr fähig ist, medizinischen Maßnahmen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Liegt man beispielsweise nach einem Unfall im Koma, braucht der Arzt einen Ansprechpartner, der im Sinne des Patienten entscheidet und berücksichtigt, was in der Patientenverfügung steht.

Zwar hat der Bundestag unlängst ein Notfallversorgungsrecht für Ehe- und Lebenspartner beschlossen. Damit können sie etwa bei schwerer Krankheit oder nach einem Unfall vorübergehend für den Partner entscheiden. Für finanzielle Angelegenheiten ergibt sich daraus aber keine Vollmacht.

Wetstein rät aber dringend dazu, sich beim Ausfüllen der Vorsorgevollmacht anwaltliche oder notarielle Beratung zu holen. Eine notarielle Beglaubigung kann nicht schaden. Formulare für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann man sich von der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, www.bmjv.de herunterladen.

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