Teilkündigung

Mietrechtlicher Expertentipp

  • Lesedauer: 1 Min.

Der Vermieter hat laut Mieterverein Dresden und Umgebung kein Recht, einzelne Räume einer Großwohnung zum Beispiel wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Auch die Kündigung von Nebenräumen, wie Dachboden oder Keller, ist grundsätzlich ausgeschlossen, genauso wie die separate Kündigung der mitgemieteten Garage oder des mitgemieteten Gartens.

Von dem Grundsatz »ganz oder gar nicht« gibt es aber eine Ausnahme: Der Vermieter darf »nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume« - das sind zum Beispiel Speicher- oder Kellerräume, Waschküchen, Abstellräume, Gärten oder Stellplätze - einzeln kündigen, wenn er diese Räume oder Grundstücksteile benötigt, um hier neue Mietwohnungen zu schaffen. Ausreichend ist es dann schon, wenn er diese Nebenräume oder Flächen den Mietern der neu geschaffenen Wohnung zur Verfügung stellen will.

Unabhängig von der Mietzeit und der Wohndauer des Mieters kann der Vermieter hier immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Mieter können der Teilkündigung widersprechen und sich auf die Sozialklausel berufen, wenn die Herausgabe der Nebenräume, der Garage oder des Gartens für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Unabhängig hiervon können Mieter die Miete kürzen, wenn sie durch eine Teilkündigung Garten oder Keller verlieren. nd

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