Vater zahlt, Tochter setzt steuerlich ab - ist das rechtens?

Urteil des Finanzgerichts

  • Lesedauer: 1 Min.

Der Fall: Eine junge Frau begann in Frankfurt am Main ein Medizinstudium. Sie selbst wäre gar nicht in der Lage gewesen, eigenständig für die damit verbundenen finanziellen Belastungen aufzukommen. Also halfen die Eltern aus. Unter anderem, indem sie die Wohnung stellvertretend für die Tochter anmieteten und für die Maklerkosten bei der Vermittlung der Mietwohnung in Höhe von 1100 Euro aufkamen. Die Tochter machte die Maklerprovision als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte das nicht an.

Das Urteil: Das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 1 K 169/15) sah hingegen anders als das Finanzamt kein Problem darin, diese Werbungskosten zu akzeptieren. Die Anmietung einer Wohnung sei nötig gewesen zur Aufnahme eines Studiums, und die Inanspruchnahme eines Maklers sei ein üblicher Weg, um ein geeignetes Objekt zu finden. Dass die Eltern die Summe bezahlt hätten, stelle einen abgekürzten Vertragsweg dar und spiele für die Absetzbarkeit keine Rolle. dpa/nd

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