Warnwesten als Uniform

Kampf gegen Scharia-Polizei über das Versammlungsrecht geht in eine neue Runde

  • Sebastian Weiermann
  • Lesedauer: 3 Min.

Es ist fast vier Jahre her, dass einige junge Salafisten, angeführt von Sven Lau, der im letzten Sommer wegen Unterstützung der syrischen Islamistenmiliz »Jamwa« zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, als »Scharia-Polizei« durch Wuppertal zogen. Die Salafisten spazierten durch die Innenstadt und sprachen Jugendliche an. Muslime sollten keinen Alkohol trinken, nicht in Discos und Spielhallen gehen, insistierten sie. Bei ihrem Rundgang trugen die selbst ernannten Religionspolizisten Warnwesten mit der Aufschrift »Scharia-Polizei«. Eine Polizeistreife, die damals die jungen Männer kontrollierte, fand keinen Grund sie aufzuhalten. Nachdem die Salafisten allerdings ein Video von ihrem Rundgang ins Internet gestellt hatten, kochte die Stimmung hoch. Tagelang beherrschte die »Scharia-Polizei« den Diskurs in Deutschland. Selbst die Bundeskanzlerin äußerte sich zur Patrouille der islamistischen Sittenwächter.

Im Nachgang des öffentlichen Diskurses begann auch der juristische Streit um die »Scharia-Polizei«, der nun bald zum dritten Mal auf den Schreibtischen des Wuppertaler Landgerichtes liegt. Zuerst ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen eines Verstoßes gegen das Uniformierungsverbot gegen die Salafisten. Eine Anklageerhebung lehnte das Landgericht ab, die Richter konnten den Verstoß nicht erkennen. Nach einer Beschwerde beim Oberlandesgericht, das eine Verurteilung für möglich hielt, mussten die Wuppertaler Richter im Herbst 2016 dann doch eine Verhandlung gegen die Religionspolizisten führen. Wenig überraschend endete diese mit einem Freispruch. Auch dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, der nun vom Bundesgerichtshof stattgegeben wurde.

Die Richter in Karlsruhe sind der Meinung, dass das Wuppertaler Gericht das Uniformierungsverbot im Verfahren gegen die »Scharia-Polizei« »nicht bzw. in einer den rechtlichen Vorgaben des § 3 Versammlungsgesetz zuwiderlaufenden Weise in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen« hat. Nun muss der Fall noch einmal vor dem Wuppertaler Landgericht verhandelt werden.

Eine Schwierigkeit dabei ist das Uniformierungsverbot selbst. Im Versammlungsgesetz heißt es: »Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.« Das Gesetz ist geprägt von Erfahrungen mit den Nazis. Einschüchternde Auftritte, wie sie zum Beispiel bei der SA an der Tagesordnung waren, sollten damit verhindert werden. Allerdings bezieht sich das Versammlungsgesetz und auch die bisherige Rechtsprechung dabei sehr direkt auf Uniformen. »Gleichartige Kleidung« kann laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1982 nur ein Verstoß gegen das Gesetz sein, wenn diese »einschüchternde« und »suggestiv-militante Effekte« auslösen kann. Dass dies bei Warnwesten mit einem kleinen Aufdruck der Fall ist, bezweifelte das Wuppertaler Landgericht. Der Bundesgerichtshof hingegen rügte, dass eine mögliche einschüchternde Wirkung auf junge Muslime nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

So könnte der Prozess gegen die »Scharia-Polizei« nun über mehrere Instanzen weitergeführt werden. Eine Verurteilung könnte folgenschwer sein. Rechtsradikale Gruppen dürften den Prozess genau verfolgen, etwa die Kleinstpartei »Der 3. Weg«, die bei ihren Aufmärschen regelmäßig einheitliche Jacken und T-Shirts trägt, oder selbst ernannte Bürgerwehren. Aber auch für Linksradikale könnte eine Neubewertung des Uniformierungsverbotes problematisch sein. Bisher waren Bestrebungen, gegen den »schwarzen Block« mit den Mitteln des Versammlungsrechts vorzugehen, gescheitert.

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