Schlechte Karten für Auffahrenden

Auf der Skipiste

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  • Lesedauer: 1 Min.

Auf einer Skipiste in Tirol stießen zwei deutsche Urlauber zusammen. Skifahrer A erlitt einen Unterschenkelbruch und musste mit dem Hubschrauber in eine Klinik gebracht werden. Fahrer B kam mit gebrochenen Rippen glimpflicher davon. Seine Haftpflichtversicherung zahlte an A 6000 Euro Schmerzensgeld. Sie ging davon aus, dass beide gleichermaßen schuld waren.

Skifahrer A forderte von B, er müsse zu 100 Prozent für die Folgen haften. B sei von hinten auf ihn aufgefahren, habe also den Unfall wesentlich verursacht. Skifahrer B behauptete einen Frontal-Zusammenstoß.

Das Landgericht Köln befragte Zeugen und kam zum Schluss, dass B hinter A gefahren und somit aufgefahren war. In der Regel verursache derjenige einen Zusammenstoß, der von hinten komme, so das Gericht. Laut FIS-Regel Nr. 3 müsse der von hinten kommende Skifahrer seine Spur so wählen, dass er vor ihm Fahrende nicht gefährde. Wenn es zur Kollision komme, spreche alles dafür, dass der »Auffahrende« gegen diese Regel verstoßen habe. Demzufolge müsse die Haftpflichtversicherung von B zu 100 Prozent für die Unfallfolgen haften. Nach dem Urteil des Landgerichts Köln (Az. 30 O 53/17) hat Skifahrer A also Anspruch auf weitere 6000 Euro Schmerzensgeld und auf 2000 Euro Schadenersatz für beschädigte Skiausrüstung. OnlineUrteile.de

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