ALG-II-Bezieher darf in Probezeit kündigen
Ein Jobcenter darf nach einem Urteil des Sozialgerichts Gießen (Az. S 22 AS 734/16) das Arbeitslosengeld (ALG) II nicht reduzieren, wenn dem Bezieher die Arbeit nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann.
Der klagende Mann hatte 2016 eine Arbeit in der Produktion bei einem kunststoffverarbeitenden Betrieb aufgenommen. Er kündigte noch während der Probezeit und erklärte gegenüber dem Jobcenter, seine Aufgaben hätten viel Konzentration und Schnelligkeit erfordert. Hierin lägen gerade seine Schwächen. Er habe angefragt, ob es andere Arbeit für ihn gebe. Das sei abgelehnt worden. Das Jobcenter minderte daraufhin das Arbeitslosengeld II.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Es liege ein berechtigter Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Leistungsberechtigten vor. Die Angaben des Klägers, er sei überfordert gewesen, seien plausibel. Er habe wie jeder andere Arbeitnehmer das Recht, während der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu lösen, so das Gericht. epd/nd
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