Streit ums Schneeschippen

Räum- und Streupflicht

  • Lesedauer: 4 Min.

Gemeinden übertragen ihre Räum- und Streupflicht meist auf die Anwohner der jeweiligen Straßen. Aber: Sie dürfen ihren Bürgern dabei nicht mehr Pflichten zumuten, als sie selbst haben. Gibt es an einer Straße beidseitig keinen Gehweg, reicht es grundsätzlich aus, nur auf einer Seite eine Laufspur für Fußgänger freizuräumen. Die Gemeinde kann nicht verlangen, dass dies auf beiden Seiten geschieht. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 9 U 143/13).

Hintergrund: Die winterliche Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen innerhalb eines Ortes liegt bei den Gemeinden. Üblicherweise übertragen sie die entsprechende Betreuung der Gehwege mit Hilfe einer kommunalen Satzung auf die Anlieger. Oft enthalten die Satzungen genaue Angaben, zu welchen Uhrzeiten und in welcher Breite die Anwohner die Gehwege von Schnee befreien und Eis mit abstumpfenden Mitteln bestreuen müssen. Kommen die Anwohner diesen Pflichten nicht nach und geschieht daraufhin ein Unfall, haften sie zivilrechtlich gegenüber dem Geschädigten. Es drohen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Manchmal legt die Gemeinde Anwohnern aber auch Pflichten auf, die sie selbst nicht hat. Dann kann die Satzung unwirksam sein.

Der Fall: Eine Gemeinde hatte in ihrer Satzung die Anwohner von Straßen ohne Gehwege dazu verpflichtet, auf beiden Straßenseiten eine Spur für Fußgänger freizuräumen beziehungsweise bei Eisglätte zu streuen. Durch winterliche Glätte stürzte nun an einer solchen Straße ein Fußgänger. Dieser berief sich darauf, dass der Anlieger seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen sei. Der Anwohner wehrte sich mit dem Argument, dass ihm die Gemeinde eine so weitgehende Schneeräumpflicht gar nicht hätte übertragen dürfen. Er war daher der Meinung, dass er dafür nicht hafte.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht erläuterte, dass die Gemeinde nicht mehr Pflichten auf ihre Bürger übertragen könne, als sie selbst habe. Die Gemeinde selbst wäre bei einer Straße ohne Gehwege nämlich nur verpflichtet gewesen, auf einer beliebigen Seite eine Laufspur für Fußgänger freizuräumen. Daher könnte die Gemeinde die Anwohner nicht per Satzung dazu verpflichten, auf beiden Seiten Schnee zu schaufeln. Die Regelung in der Satzung sei unwirksam. Dementsprechend hafte der Beklagte nicht für den Unfall. D.A.S./nd

Zwei Schaufeln Schnee – Nachbarn stritten um die Regeln des Schneeräumens

Nur weil ein Grundstückseigentümer zwei Schaufeln Schnee in den Garten des Nachbarn geschippt hat, kann man vor Gericht noch nicht erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen ihn durchsetzen. Dazu müsste der Eingriff auf den Grund und Boden nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az. 213 C 7060/17) schon erheblich stärker ausfallen.

Der Fall: Zwei Nachbarn lagen schon längere Zeit im Streit miteinander. Die Angelegenheit eskalierte, als der eine der Meinung war, der andere verbringe beim Räumen regelmäßig größere Mengen Schnee auf sein Grundstück. Mit Vorliebe tue er das, wenn er selbst, der Betroffene, dabei zuschaue. An eine Einigung zwischen den Kontrahenten war nicht zu denken. Der Fall landete schließlich vor dem Kadi.

Dort führte der Kläger unter anderem an, dass die Schneemassen in seinem Garten im Frühjahr wegen dieses Hinzufügens später schmelzen würden und so das Rasenwachstum verzögert werde.

Das Urteil: Das Gericht sah es allenfalls als erwiesen an, dass ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück verbracht worden seien. Diese Menge möge zwar durchaus »geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis zwischen beiden Parteien weiter zu verschlechtern«. Aber »spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht« des Betroffenen über sein Grundstück seien nicht zu beobachten. Der Schnee - letztlich nur »einige Liter Wasser« - schmelze schließlich bei wärmeren Temperaturen von selbst wieder. LBS/nd

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