Bei Verstößen ist ein Ordnungsgeld fällig
Umgangsrecht
Die Eltern waren geschieden, die zwei gemeinsamen Kinder lebten bei der Mutter. Sie übte das Sorgerecht aus. Beim zuständigen Familiengericht waren regelmäßige Treffen zwischen dem Vater und den beiden Kindern vereinbart worden.
Das funktionierte aber nicht immer. Der Vater beschwerte sich daraufhin beim Amtsgericht Westerstede, dass der vereinbarte Umgang wieder einmal ausgefallen sei.
Das Gericht verhängte daraufhin gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro. In den meisten Umgangsvereinbarungen ist so eine Sanktion vorgesehen. Die Frau legte dagegen Rechtsbeschwerde ein und erreichte beim Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 29. September 2017 (Az. 4 WF 151/17) einen Teilerfolg. Denn das Ordnungsgeld wurde auf 300 Euro herabgesetzt.
Das Oberlandesgericht betonte jedoch, dass grundsätzlich die vorinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts richtig gewesen sei. Beide Elternteile müssten sich an die Umgangsvereinbarung halten. Die Frau könne sich nicht damit herausreden, dass die Tochter partout keine Lust gehabt habe, den Vater zu sehen. Außerdem habe sie auch gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Vater zu bringen. Für Kinder sei der Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig, so das Gericht. Daher müsse die Mutter versuchen, den Umgang zu ermöglichen. Auch wenn ihr das nach einer schmerzlichen Trennung wohl schwer falle: Wenn die Kinder sich weigerten, den Vater zu treffen, müsse die Mutter sie dazu überreden. Nur durch regelmäßigen Kontakt könnten Kinder ihre - meist durch die Trennung bedingten - Vorbehalte überwinden.
Das Ordnungsgeld werde reduziert, weil die Frau mittlerweile aus ihrem Fehlverhalten die richtigen Konsequenzen gezogen habe. Sie habe die Tochter jetzt zu Besuchen beim Vater motivieren können. Auch die Frage, ob der Vater den Sohn im Kindergarten abholen oder die Mutter ihn zum Vater bringen müsse, sei inzwischen geklärt.
Aufgrund ihrer eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung komme es aber nicht in Frage, dass das Ordnungsgeld gänzlich aufgehoben werde. OnlineUrteile.de
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