Klinik muss die Patienten über die Risiken informieren

Neue OP-Methode

  • Lesedauer: 2 Min.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 26 U 76/17) vom 23. Januar 2018 hervor.

Aufgrund des Urteils muss ein Krankenhaus in Siegen einer ehemaligen Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35 000 Euro zahlen.

Die vorgenommene OP war rechtswidrig

Die in dem Krankenhaus vorgenommene Operation sei rechtswidrig gewesen, so das Oberlandesgericht. Die Begründung: Es habe keine wirksame Einwilligung der Patientin gegeben, weil die Frau nicht ausreichend über damals noch nicht abschließend bekannte Risiken des neuen Operationsverfahrens aufgeklärt worden sei. Das Oberlandesgericht bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.

Eine 62-jährige Frau hatte sich im Jahr 2008 in dem Krankenhaus wegen einer massiven Blasenschwäche behandeln lassen. Der Klägerin wurde ein operatives Einbringen eines Netzes vorgeschlagen. Das sei derzeit eine nicht allgemein eingeführte, sogenannte Neulandmethode gewesen. Nach einem ärztlichen Aufklärungsgespräch hatte die Klägerin dem neuen Operationsverfahren zugestimmt.

Nach der Operation litt die Frau an einer sexuellen Funktionsstörung (Dyspareunie) und einer restlichen Harninkontinenz. Nach fünf weiteren Operationen, bei denen weite Teile des Netzgewebes entfernt wurden, litt die Frau weiterhin unter anhaltend starken Schmerzen.

Zwar sei die Klägerin neben der Neulandmethode auch über ein standardisiertes, klassisches Operationsverfahren aufgeklärt worden. Es hätte jedoch ausdrücklich verdeutlicht werden müssen, dass auch unbekannte Komplikationen auftreten könnten. Als Patientin hätte sie die Möglichkeit haben müssen, für sich sorgfältig abzuwägen, ob sie sich nach der herkömmlichen Methode oder nach der neuen Methode behandeln lassen wolle. epd/nd

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