Zu knappe Frist zur Mängelbeseitigung
Baurecht
Heizungsbauer S. installierte in einem Wohnhaus eine neue Heizungsanlage. Das Ergebnis ließ zu wünschen übrig: Die Heizung hatte einige Macken, über deren Umfang und Ursachen Auftragnehmer und Auftraggeber eifrig stritten. S. unternahm erfolglos einige Versuche, die Mängel zu beheben. Anschließend setzte ihm der Hauseigentümer eine Frist, um die Anlage in Ordnung zu bringen. Innerhalb von zehn Tagen sollte der Handwerker das bewerkstelligen.
Während der Frist rief S. immer wieder beim Auftraggeber und dessen Anwalt an. Den Eigentümer erreichte er nicht. Der Anwalt reagierte auf Terminvorschläge ausweichend.
Vergeblich bat der Handwerker um einen Besichtigungstermin. Am 13. Januar teilte ihm der Hauseigentümer mit, er habe eine andere Firma mit den Reparaturen beauftragt. Danach verlangte er von S 61 000 Euro Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 21 U 180/15) wies seine Zahlungsklage ab. Erstens habe der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine viel zu knapp bemessene Frist für die Nachbesserung gesetzt. Angemessen wäre eine um zwei Wochen längere Frist für die Nachbesserung gewesen. Vorher hätte der Hauseigentümer keinen anderen Handwerker beauftragen dürfen. Zehn Tage, davon acht Werktage, reichten nicht, um die komplexe Mängelproblematik einer modernen Anlage zu beheben.
Zweitens habe der Auftraggeber schon deshalb keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil er sich allen Versuchen des Heizungsbauers entzogen habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Wer eine Frist zur Nachbesserung setze, müsse die Reparatur auch ermöglichen. Ohne Kooperation des Hauseigentümers habe S. mit den Arbeiten nicht beginnen können - der Auftraggeber habe die geforderte Mängelbeseitigung selbst vereitelt. So ein Verhalten sei widersprüchlich und treuwidrig. OnlineUrteile.de
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