Waschmaschine und Trockner

Mietrechtlicher Expertentipp

  • Lesedauer: 1 Min.

Nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung erklärte das Landgericht Freiburg (Az. 9 S 60/13), Geräusche von Haushaltsmaschinen, wie Waschmaschine oder Trockner seien von den Mitbewohnern im Haus als »sozialadäquate« Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen.

Das gelte insbesondere dann, wenn die Geräte unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, gegebenenfalls konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt werden.

Die Gefahr von möglichen Schäden, beispielsweise durch einen Wasseraustritt, sah das Gericht als gering an, zumal Mieter verpflichtet seien, eine »Überwachung« der Waschmaschine während des Betriebes sicherzustellen.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler (Az. 26 C 268/12) darf ein Mieter eine handelsübliche Waschmaschine auch dann in der Wohnung aufstellen und nutzen, wenn dies im Formularmietvertrag untersagt ist, weil den Mietern im Keller des Mietshauses bereits eine Waschmaschine zur Verfügung steht.

Allerdings könne der Vermieter den Betrieb der Waschmaschine aus einem wichtigen Grund untersagen. Ein solcher wichtiger Grund liegt jedoch nicht vor, wenn es in den vergangenen zweieinhalb Jahren zwar zweimal zu einer Rohrverstopfung gekommen ist, deren Ursachen allerdings nicht hinreichend geklärt werden konnten. nd

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