Trittschallschutz bei Modernisierung im Bad

Urteil des BGH

  • Lesedauer: 2 Min.

Wenn es oben laut trippelt und trappelt, nervt es unten: Der Trittschallschutz in Miet- und Eigentumswohnungen beschäftigt immer wieder deutsche Gerichte. Jetzt soll höchstrichterlich entschieden werden, was bei der Modernisierung eines Bades gilt. Muss der Dezibelgrenzwert aus dem Baujahr des Hauses eingehalten werden oder der zum Zeitpunkt der Instandsetzung?

Zu einem am 16. Februar 2018 in Karlsruhe verhandelten Fall aus Hamburg hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 16. März 2018 (Az. V ZR 276/16) sein Urteil verkündet. Es dürfte weitreichende Auswirkungen für Wohnungseigentümer haben.

Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ab wann ein Eingriff in die Bausubstanz so groß ist, dass er wie ein Neubau zu bewerten ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt das zum Beispiel für den Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes. In solchen Fällen müsste der neuere, strengere Grenzwert beim Trittschallschutz eingehalten werden.

Im Streit sind zwei Hausnachbarn. Die Eigentümer der obenliegenden Wohnung ließen 2012 das Bad sanieren. Dabei wurde auch der Estrich entfernt und eine Fußbodenheizung eingebaut. Die Eigentümer der Wohnung darunter zogen wegen des danach höheren Trittschalls vor Gericht. Jetzt musste entschieden werden, ob der Grenzwert aus dem Baujahr 1990 von 46 Dezibel (dB) oder zum Zeitpunkt der Sanierung von 37 dB eingehalten werden muss. Nach dem Urteil des Landgerichts gilt der ältere Wert. Die Beklagten akzeptierten das, doch die Kläger wollen mit der Revision den schärferen Grenzwert durchsetzen.

Die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann ließ erkennen, dass der Senat eher nicht von einem Eingriff in die Bausubstanz ausgehe, der einer Neuerrichtung gleichkäme. »Ich will nicht verhehlen, dass wir da Zweifel haben«, sagte sie. Damit müsste weiterhin der Trittschallschutz von 1990 eingehalten werden. Der Anwalt der Eigentümer aus der unteren Wohnung argumentierte mit dem Umfang der Arbeiten. So sei die Grundfläche des nutzbaren Badezimmerbodens durch Entfernen der Badewanne vergrößert worden. Außerdem hätten die Nachbarn eine Wasserleitung zur Duschbrause unter Putz verlegen und alle Sanitäreinrichtungen erneuern lassen. Das könne wie ein Neubau dieses Raumes gewertet werden, sagte er. Der Anwalt der beklagten Eigentümer hielt dagegen, es handele sich um eine typische Modernisierung nur eines Raumes. Auch der Eingriff in den Estrich und damit das Gemeinschaftseigentum ist aus seiner Sicht kein Abgrenzungskriterium. dpa/nd

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