Höhere Steuer durch falsche Steuerdaten

Urteil des Finanzgerichts Münster

  • Dr. Johannes Fiala und Peter A. Schramm
  • Lesedauer: 4 Min.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. 5 K 3324/16 E) entschieden, dass eine vor Altersrentenbeginn endende Berufsunfähigkeitsrente nicht entsprechend einer Basisrente zum größten Teil, sondern mit weit weniger als der Hälfte zu versteuern ist. Denn sie ist wie bei sonstigen Renteneinkünften nur mit dem geringen Ertragsanteil steuerlich als Einkommen zu erfassen. Das zuständige Finanzamt hingegen hatte sich auf die inhaltlich unzutreffende elektronische Übermittlung des Lebensversicherers berufen.

Finanzgericht: Nur der Ertragsanteil ist zu versteuern

Der Bundesfinanzminister (BMF-Schreiben vom 19. August 2013 und vom 10. Januar 2014, BStBl. I 2013, 1087 bzw. BStBl. I 2014, 70) hatte bereits 2013 geäußert, dass der Prämienanteil für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ zur Basisrente) nicht wie Sonderausgaben großteils bei der reinen Basisrente in der Einkommensteuer abzugsfähig ist, wenn die Berufsunfähigkeitsrente planmäßig vor Beginn der Altersrente endet oder etwa wenn deren Prämienanteil höher als die Hälfte ist.

Gleichwohl hatte der Versicherer die Prämien der BUZ mitgezählt und somit überhöht an das Finanzamt gemeldet, so dass es zu einem überhöhten Sonderausgabenabzug kam. Endet eine BU-(Zusatz-)Versicherung planmäßig vor dem Beginn der - nicht unmittelbar anschließenden - Altersrente, so ist sie eben nicht wie eine (Basis-)Altersrente höher zu versteuern als nur mit dem niedrigen Ertragsanteil. Ihr Beitrag kann dann auch nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn durch einen Fehler des Versicherers der Beitrag der BUZ als Sonderausgabe dem Finanzamt gemeldet und steuerlich begünstigt wurde.

Auf den ersten Fehler (zu kurze BUZ-Leistung, fälschliche Meldung zum Sonderausgabenabzug) setzte der Versicherer einen zweiten Fehler beim Rentenbezug drauf, nämlich die Meldung, die Berufsunfähigkeitsrente sei wie eine Basisrente und damit höher zu versteuern. Dem erteilte nun das Finanzgericht Münster mit dem vorgenannten Urteil auf Einspruch des Versicherten eine Absage und bestätigte, dass nur ein Bruchteil zu versteuern ist, nämlich der Ertragsanteil.

Falsche Rentenbesteuerung auch bei der Basisrente?

Es wird sich - auch über die BUZ hinaus bei der Altersrente - in vielen Fällen lohnen die Voraussetzungen für die Besteuerung der Basisrenten zu überprüfen. Denn wenn die strengen steuerlichen Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, ist alles nur mit dem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern, auch wenn der Versicherer fälschlich die Beiträge als Sonderausgaben gemeldet hatte, was zu hohen Steuervorteilen geführt habe.

Zertifiziert wird beispielsweise bei der Basis- bzw. Rürup-Rente nur das Produkt (§ 5a AltZertG). Dies bedeutet jedoch gerade nicht, ob der jeweilige konkrete Einzelvertrag zum vollen Sonderausgabenabzug berechtigt ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass im Todesfall eine Kapitalauszahlung an Bezugsberechtigte oder Hinterbliebene vorgesehen wurde. Oder es wurde nur ein (nichtehelicher) Partner und kein Lebenspartner als Hinterbliebener vorgesehen. Oder der Vertrag ist übertragbar oder vererblich gestaltet, die Rente beginnt zu früh oder kann sinken, oder es ist der falsche Versicherungsnehmer oder Beitragszahler vereinbart.

Vertragsprüfung vermeidet zu hohe Rentenbesteuerung

In der Vergangenheit sind von Versicherern und Finanzverwaltungen Fehler gemacht worden. Diese haben, wie der Fall vor dem Finanzgericht Münster zeigt, zu Weiterungen hinsichtlich fehlerhafter Beurteilungen und teuren Auswirkungen für den Rentner geführt.

Es dürfte sich daher für Bezieher von Privat- oder auch Berufsunfähigkeitsrenten potenziell lohnen, die steuerliche Behandlung beim zuständigen Finanzamt an Hand der eigenen konkreten Vertragsunterlagen kritisch zu hinterfragen. Optimal erst im Rentenbezug unter Mitnahme vorher aufgrund der - nicht erkannten - Falschmeldungen des Versicherers erzielten Steuervorteile.

So werden Berufsunfähigkeitsrenten oft zunächst im Leistungsfall auf bis zu einige Jahre befristet - dann kann für diese Zeit und analog danach ein geringerer der jeweiligen Dauer entsprechender Ertragsanteil beim Finanzamt durchgesetzt werden, auch wenn der Versicherer einfach nur die planmäßige Gesamtdauer gemeldet hat.

Lohnenswert kann auch die versicherungsmathematische Überprüfung der vom Versicherer ermittelten anteiligen Besteuerung und Sozialabgabenbelastung bei gemischt privat und als betriebliche Altersversorgung angesparten Renten- und Kapitalzahlungen sein. Erfahrungen zeigen, dass bis an die 90 Prozent der Steuerbescheide fehlerhaft sind.

Unzulässige Abführung von Sozialversicherung

Auch sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass es neben fehlerhafter steuerlicher Behandlung auch dazu kommen kann, dass Beitragszahlungen oder Leistungen unzulässig mit Sozialabgaben belastet werden. So behielt ein »Versorgungswerk« auf Leistungen aus freiwilliger privater Berufsunfähigkeitsrente und/oder Rentensicherung bei GKV-Versicherten unzulässig Krankenkassenbeiträge ein. Das ist eine illegale faktische Doppelverbeitragung, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2017 (Az. B 12 KR 2/16 R) feststellte.

Der Autor Dr. Johannes Fiala ist geprüfter Finanz- und Anlageberater und Bankkaufmann. Der Autor Peter A. Schramm ist Diplommathematiker und Sachverständiger für Versicherungsmathematik in der PKV.

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