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Zahlungspflicht

Langzeitstudiengebühren

  • Lesedauer: 1 Min.

Das entschied das Verwaltungsgericht Halle am 22. März 2018 (Az. 6 A 297/16). Im konkreten Fall war die Studentin der Angewandten Medien- und Kulturwissenschaft nach einem Praktikum Ende 2016 aus Spanien an die Hochschule Merseburg zurückgekehrt und sollte für das 15. Semester sowie für jedes folgende die im Hochschulgesetz geregelten 500 Euro Langzeitstudiengebühren zahlen. Dagegen klagte sie. Sie müsse Unterhalt und Studium selbst finanzieren und habe zeitweise drei Nebenjobs gehabt.

Das Gericht lehnte die Klage ab, weil die Gebühren im Hochschulgesetz geregelt seien. Werde die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten, würden 500 Euro pro weiterem Semester fällig. Eine unzumutbare Härte läge nicht vor. Dies wäre nur der Fall, wenn die Studentin kurz vor Abschluss in wirtschaftlicher Notlage gewesen wäre. Der Frau fehlten aber etliche Prüfungen. dpa/nd

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