Pflegeheimunterbringung nur eingeschränkt anrechenbar

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Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhof (Az. VI R 22/16) hervor. Es sei nicht zulässig, dass nur für eine Person eine Haushaltsersparnis berücksichtigt wird. Im konkreten Fall musste ein Ehepaar aus Bayern krankheitsbedingt seinen Haushalt auflösen und in ein Alten- und Pflegeheim umziehen. Den Eheleuten entstanden für die Unterbringung im Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen im Jahr 2013 Kosten in Höhe von rund 27 500 Euro. Die Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Zuvor zogen sie für eine Person eine Haushaltsersparnis von 3387,50 Euro ab.

Das Finanzamt urteilte: Bevor das Ehepaar die Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen könne, müssten sie um eine Haushaltsersparnis für zwei Personen gekürzt werden. Dies bestätigte der BFH. epd/nd

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