Online-Apotheke kassierte ab

Bundesverband der Verbraucherzentralen

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 1 Min.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen zog gegen die Internet-Apotheke »Apovia« gerichtlich zu Felde. Der Verbraucherschutzverband beklagte, dass die Versandapotheke auf ihrer Webseite unter der Rubrik »Kontakt und Beratung« eine kostenpflichtige Telefonnummer angab, und beanstandete zudem eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versandapotheke: Bei verschreibungs- und apothekenpflichtigen Medikamenten hätten die Kunden kein Recht auf Widerruf.

Vor Gericht pochte der Betreiber von »Apovia« auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung: Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern beim Versandhandel prinzipiell zustehe, gelte beim Versand »schnell verderblicher Waren« nicht. Zurückgeschickte Medikamente würden »rechtlich verderben«, weil man sie nicht weiterverkaufen könne.

Diese Ausnahmeregelung sei auf Medikamente nicht anwendbar, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 9. Februar 2018 (Az. 4 U 87/17). Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten Verbraucher beim Versand von Arzneimitteln grundsätzlich das Recht auf Widerruf. Versandapotheken dürften es daher bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel nicht generell ausschließen. Außerdem müssen Apotheken die Kunden kostenlos beraten. Dazu seien sie gesetzlich verpflichtet.

Verbraucher müssten auch dann, wenn sie Medikamente »online« bestellten, so informiert und beraten werden wie in einer stationären Apotheke. Daher müssten Internet-Apotheken eine kostenlose Hotline anbieten. Denn Gebühren schrecken die Kunden ab. OnlineUrteile.de

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