Können auch Studierende Steuern sparen?

Was Studenten wissen sollten: Steuern (Teil 2)

  • Dr. Rolf Sukowski
  • Lesedauer: 6 Min.

Dazu noch ergänzend: Was ist eine Erstausbildung? Reicht ein Taxischein oder ein Kurs als Rettungssanitäter? Die Antwort lautet, nein, nicht mehr. Diese Gestaltungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber durch Absatz 6 des § 9 EStG (Einkommensteuergesetz) inzwischen unterbunden. »Eine Berufsausbildung als Erstausbildung … liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. … Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.«

Welche Kosten können Studierende geltend machen - unabhängig ob Erst- oder Zweitausbildung?

Fahrtkosten zwischen dem Wohnsitz und dem Ort des Studiums, dafür gilt hier - wie auch bei Arbeitnehmern - unabhängig vom Verkehrsmittel die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Das gilt seit 2014. Durch das neue Reisekostenrecht wurde bei einem Vollzeitstudium die Hochschule zur ersten Tätigkeitsstätte und hier gilt die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 4 EStG).

Etwas anderes kann bei einem dualen Studium vorliegen. Entscheidend ist hier, ob der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte dem Unternehmen zuordnet oder der Hochschule. Ist im Arbeitsvertrag das Unternehmen als erste Tätigkeitsstätte bestimmt, dann sind die Tage an der Hochschule Auswärtstätigkeit und dafür gilt Reisekostenrecht. Hier können die tatsächlichen Fahrtkosten in Abhängigkeit vom Verkehrsmittel angesetzt werden, bei Nutzung eines Pkw 0,30 Euro für die Hin- und die Rückfahrt, bei öffentlichen Verkehrsmitteln der Fahrpreis (Monatskarte, Semesterticket).

Das Reisekostenrecht gilt auch für Praktika und Konsultationen außerhalb der Hochschule, für den Besuch von Bibliotheken und anderen Veranstaltungen, die mit dem Studium zusammenhängen. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden vom Studienort bzw. dem Wohnsitz können pro Tag für den damit verbundenen Verpflegungsmehraufwand pauschal 12 Euro geltend gemacht werden, begrenzt auf die ersten drei Monate am jeweiligen Ort der Auswärtstätigkeit.

Aufwendungen für eine Zweitunterkunft am Studienort - diese doppelte Haushaltsführung kann nur geltend gemacht werden, wenn der Hauptwohnsitz weiterhin der Lebensmittelpunkt bleibt und mindestens zwei Familienheimfahrten pro Monat erfolgen.

Doppelt heißt, auch am Hauptwohnsitz muss ein eigener Haushalt geführt werden (können). Das Kinderzimmer bei den Eltern erfüllt diese Bedingung im Normalfall nicht. »Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus«, heißt es im § 9 Abs. 1 Nr. 5 des EStG. Unabhängig von einer doppelten Haushaltsführung gilt für Familienheimfahrten die Entfernungspauschale.

Studien- und Prüfungsgebühren sowie Kosten für gesonderte Lehrveranstaltungen (z.B. Eintrittsgelder) gehören ebenso zu den absetzbaren Aufwendungen wie Beiträge zu Gewerkschaften oder Berufsverbänden, Studienmaterialien (z.B. Fachliteratur und Software) und Arbeitsmittel.

Ohne Computer oder Notebook ist heute kein Studium mehr denkbar. Hier gibt es ab 2018 eine Änderung betreffend der Abschreibungen. Die Anschaffungskosten für langlebige Wirtschaftsgüter, und dazu zählen auch elektronische Geräte und Büromöbel, müssen als Aufwand auf die Nutzungsdauer verteilt werden. In den Amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen (afa-tabelle.net/) wird für Computer eine Nutzungsdauer von drei Jahren und für Büromöbel (Schreibtisch, Bücherschrank usw.) von 13 Jahren festgesetzt.

Die Anschaffungskosten für einen zu Semesterbeginn im Oktober angeschafften Computer müssen linear auf drei Jahre (1/3 pro Jahr) = 36 Monate (1/36 pro Monat) verteilt werden: 2017 zeitanteilig 3 Monate, 2018 und 2019 für 12 Monate und 2020 zeitanteilig für 9 Monate.

Eine Ausnahme sind die sogenannten Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG, die sofort in voller Höhe als Aufwand geltend gemacht werden können. Bis 2017 waren 410 Euro (ohne USt) die Obergrenze für GWG. Ab 2018 wurde dieser Wert auf 800 Euro (ohne USt) erhöht.

Da Studierende und Arbeitnehmer die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen, gilt hier der Bruttowert als Obergrenze. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent waren dies bis 2017 487,90 Euro. Ab 2018 erhöht sich der Wert auf 952 Euro.

Zwei Sachverhalte zu GWG

Auf zwei Sachverhalte sei jedoch noch verwiesen. Ein GWG muss selbstständig nutzbar sein. »Ein Wirtschaftsgut ist einer selbstständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.« (§ 6 Abs. 2 EStG).

Ein reiner Drucker ist daher immer in Einheit mit dem Computer zu sehen. Insgesamt dürfen die Anschaffungskosten 952 Euro (einschl. USt) nicht übersteigen. Ein Multifunktionsgerät in Kombination von Drucker, Kopierer und Scanner kann dagegen selbstständig genutzt werden.

Und da diese Geräte im Regelfall auch privat genutzt werden, sollte man gegenüber dem Finanzamt nicht auf 100 Prozent der Kosten als Aufwand beharren. Ein Abschlag von 10 Prozent für den privaten Nutzungsanteil wird in der Regel akzeptiert.

Bei Fachliteratur sollte auf dem Beleg der Titel des Buches stehen, denn das Verkaufspersonal kann nicht beurteilen, ob es sich für die betreffenden Kunden um ein Fachbuch oder eher Hobby-Literatur handelt.

Als letztes sei noch das Arbeitszimmer genannt. Studierenden steht an der Hochschule kein Arbeitsplatz zur Verfügung, an dem sie sich auf die Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorbereiten können. Unter bestimmten Bedingungen kann daher auch ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) bei den Studienkosten aufgeführt werden.

Die wichtigste Bedingung: Es muss ein reines Arbeitszimmer ohne private Mitnutzung sein. Die Arbeitsecke im Wohnzimmer oder im Internat ist kein Arbeitszimmer. Ermittelt werden die Kosten durch Umlage der Warmmiete und anderer Nebenkosten anteilig auf die Quadratmeter des Arbeitszimmers. Sie sind auf 1250 Euro gedeckelt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht bevor

Wichtiger Tipp zu Erstausbildung und privaten Ausbildungskosten oder Zweitausbildung und beruflich veranlassten Fortbildungskosten: In der Mai-Ausgabe von »SSP Steuern sparen professionell« des IWW- Institutes wird auf ein bevorstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verwiesen. Es zeichnet sich ab, dass der Abzug der Ausbildungskosten im Rahmen privater Sonderausgaben dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes widerspricht und auch bei einer Erstausbildung die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten (und damit die Möglichkeit des Verlustvortrages) erfolgen muss.

Für Studierende in Erstausbildung bedeutet dies, Belege sammeln und abwarten. Die Festsetzungsverjährung erfolgt erst nach vier Jahren. Wer als Bachelorstudent beginnt zu sammeln, hat sich daran gewöhnt, wenn das Masterstudium als Zweitausbildung beginnt. Zu Werbungskosten beim Auslandssemester sei ebenfalls auf das IWW verwiesen: www.iww.de/pistb/ steuerrechtaktuell/ einkommensteuer-kein-werbungskostenabzug- bei-auslandsstudium-ohne-eigenen-inlaendischen-hausstand-n110889

Der Autor Dr. Rolf Sukowski ist Dozent für Steuerrecht und Leiter einer Beratungsstelle in Berlin des Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V. - LStHV - Sitz Gladbeck.

Im nd-ratgeber vom 6. Juni 2018 (Seite 6) geht es um das BAföG.
Siehe auch: dasnd.de/studieren

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