Pferdegeruch am Ortsrand
Urteil
Wer am Ortsrand wohnt, muss mit Pferdegeruch rechnen. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Az. 3K 289/17.MZ) und wies damit die Klage einer Grundstücksbesitzerin gegen eine Baugenehmigung für einen Pferdestall auf dem Nachbargrundstück ab.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, hatte eine Frau gegen die bereits erteilte Baugenehmigung für einen zweiten Pferdestall auf einem Nachbargrundstück geklagt. Sie war der Auffassung, dass der Stall, der zur Hobby-Tierhaltung genutzt werde, baurechtlich nicht zulässig sei. Darüber hinaus behauptete sie, dass durch die Pferdehaltung auch auf ihrem angrenzenden Grundstück eine unzumutbare Geruchsbelastung entstünde und die Tiere vermehrt Ratten und Fliegen anlockten.
Das Gericht entschied gegen die Grundstücksbesitzerin. Die Baugenehmigung verletze keinerlei Rechte, die sie als Nachbarin schützen sollten. Außerdem grenze ihr Grundstück an den Außenbereich der Gemeinde an. Aus diesem Grund müsse sie stärkere Geruchsbelastungen in Kauf nehmen als ein Grundstücksbesitzer im bewohnten Ortskern liege.
Da auch kein Rattenbefall oder vermehrtes Auftreten von Fliegen auf dem weiträumigen Nachbargrundstück festzustellen war, hat das Verwaltungsgericht Mainz die Klage der Grundstücksbesitzerin abgewiesen. DAH/nd
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