Muss das Pflegegeld versteuert werden?
Rund um die Pflege
Um es gleich vorweg zu sagen: Das Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen immer steuerfrei. Geregelt ist das in Paragraf 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.
Das Geld kann der Pflegebedürftige nach eigenem Ermessen einsetzen. Reicht er einen Teil oder die Gesamtsumme an eine Person weiter, die ihn unterstützt, hängt deren Steuerpflicht zunächst vom Verwandtschaftsgrad ab: Handelt es sich um einen Angehörigen, gilt auch für ihn die Steuerfreiheit.
Wer Angehöriger ist, wurde in Paragraf 15 der Abgabenordnung festgelegt: Dazu zählen beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner oder Geschwister. Steuerfrei ist das Geld auch für jene, die sich um den Bedürftigen aus »moralisch-sittlicher Verpflichtung« kümmern, weil sie ihm sehr nahe stehen. Das können beispielsweise enge Freunde sein.
Wenn hingegen die Pflege von Personen übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen weder verwandt noch ihm »sittlich-moralisch verpflichtet« sind, muss das weitergereichte Geld normal versteuert werden.
Pflegegeld erhalten jene, die zu Hause leben und mindestens Pflegegrad 2 haben. Gezahlt wird der volle Betrag, wenn ausschließlich Angehörige oder Freunde die Unterstützung übernehmen. Bei Pflegegrad 2 sind das 316 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 sind es 545 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 728 Euro.
Entscheidet man sich für eine Kombination aus Pflegegeld und Unterstützung durch einen ambulanten Dienst, gibt es weniger Pflegegeld. Werden für den Dienst beispielsweise 50 Prozent der dafür bereit gestellten Mittel eingesetzt, reduziert sich das Pflegegeld um 50 Prozent. Kein Pflegegeld gibt es, wenn die Kosten für den ambulanten Dienst den dafür vorgesehenen Betrag ausschöpfen.
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