Streiken wie Beamte in Frankreich

Im Gegensatz zu Deutschland dürfen die Staatsdiener in unserem Nachbarland in den Ausstand treten - tun dies aber immer weniger

  • Ralf Klingsieck, Paris
  • Lesedauer: 3 Min.

Was in Deutschland undenkbar scheint, ist in Frankreich normal. Beamte legen ihre Arbeit nieder, zuletzt beteiligten sie sich einmal mehr an den landesweiten Protesten gegen die neoliberale Wirtschafts- und Sozialpolitik von Präsident Emmanuel Macron. Neben acht weiteren Beamtengewerkschaften nahm am Aktionstag im März auch die UNSA teil, die traditionell Kampfmaßnahmen eher zu vermeiden versucht.

Die geltenden Gesetze über den öffentlichen Dienst stammen aus den Jahren 1946 bis 1949, doch in den vergangenen drei Jahrzehnten haben die verschiedenen Regierungen durch das Parlament 225 Gesetzesänderungen beschließen lassen. Diese schleichende Demontage erfolgte fast immer unter dem Druck populistischer Losungen und mit dem Ziel, Kosten zu sparen. »Dass der öffentliche Dienst trotzdem immer noch solide dasteht und seine Aufgaben erfüllt, grenzt an ein Wunder und ist vor allem dem Engagement der Menschen zu verdanken, die hier arbeiten«, schätzt Anicet Le Pors ein, der Anfang der 1980er Jahre in der Regierung des ersten linken Präsidenten François Mitterrand einer der drei kommunistischen Minister war.

Heute zählt der öffentliche Dienst in Frankreich insgesamt 5,45 Millionen Beamte. Das sind 20 Prozent der berufstätigen Bevölkerung, doch mit 89 Beamten pro 1000 Einwohner sind das weniger als in Skandinavien oder Kanada und kaum mehr als in Großbritannien. Der öffentliche Dienst gliedert sich in drei Bereiche.

Die 2,39 Millionen Staatsbeamte arbeiten in den Ministerien und anderen zentralen Behörden oder dezentral in den Präfekturen der Departements und in den über das ganze Land verstreuten staatlichen Institutionen. Dazu gehören auch die Universitäten und die staatlichen Forschungsinstitute sowie die Vor-, Grund- und Mittelschulen oder Gymnasien. Die 1,89 Millionen Territorialbeamten arbeiten für die Räte und anderen Strukturen der 13 Regionen des Landes sowie für die Kommunalverwaltungen der insgesamt 36 000 Städte und Gemeinden. Zur dritten Kategorie gehören die 1,16 Millionen verbeamteten Ärzte, Pfleger, Krankenschwestern und Verwaltungsangestellten des staatlichen Gesundheitswesens.

Das in der Verfassung verankerte Streikrecht gilt auch für die Beamten, allerdings mit einigen Einschränkungen. So muss bei Streiks im Gesundheitswesen ein Minimaldienst gewährleistet werden und in den Vor- und Grundschulen müssen einige Lehrer die Beaufsichtigung und Beschäftigung der trotz des Streiks gekommenen Kinder sichern. Unzulässig sind Streiks aus politischen Motiven, aber auch »rollende« Streiks mit wiederholter kurzzeitiger Arbeitsunterbrechung, um den Dienstbetrieb nachhaltig zu stören, oder »perlende« Streiks, bei denen man zwar anwesend ist, seine Arbeit aber betont langsam oder unvollständig ausführt.

Einzig ausgenommen vom Streikrecht sind Polizisten, Richter, Militärs, Gefängnisaufseher und Mitarbeiter sicherheitsrelevanter Bereiche des Innenministeriums. Wenn wesentliche Dienstleistungen für die Bevölkerung aufgrund von Streiks nicht mehr gewährleistet sind, können Beamte zwangsverpflichtet werden. Beamte im höheren Dienst können auch verpflichtet werden, ihnen unterstellte streikende Beamte zu ersetzen. Die Streikbeteiligung geht seit Jahren stetig zurück. Beispielsweise lag sie bei den jüngsten drei Streik- und Aktionstagen je nach Bereich nur zwischen 6,6 und 10,3 Prozent.

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