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Was steht im Mietvertrag?

Mietrechtstipp zum Grillen auf Balkon oder Terrasse

  • Lesedauer: 2 Min.

Gerade wenn das Wetter wechselhaft ist, ist das Grillen auf dem Balkon eine Alternative zu einem Barbecue im Garten unter freiem Himmel. Nachbarn müssen das akzeptieren.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, die Mieter berücksichtigen müssen. Steht im Mietvertrag oder in der vereinbarten Hausordnung ausdrücklich, dass Grillen nicht erlaubt ist, hat man sich daran zu halten. Dies betrifft insbesondere die Verwendung von Holzkohlegrills wegen der höheren Brandgefahr.

Würde ein Mieter in diesem Fall dennoch mit seinen Freunden einen Grillabend auf dem Balkon veranstalten, riskiert er eine Abmahnung und im Wiederholungsfall gar eine Kündigung.

Rücksichtnahme bei Rauch und Ruß

Doch auch wenn Mietvertrag oder Hausordnung keine Regelung enthalten, darf auch nicht immer und überall gegrillt werden. Liegt der Balkon so, dass Rauch direkt in das Fenster eines Nachbarn zieht, dann ist Grillen in diesem Fall untersagt.

Es ist dem Nachbarn nicht zuzumuten, wesentliche Beeinträchtigungen durch Rauch oder Ruß hinzunehmen. Die Grenze der Zumutbarkeit wäre hier überschritten.

Zu beachten ist auch, dass das Verursachen von dichter Qualm- oder Rauchentwicklung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, was mit Geldbußen geahndet werden kann. Es ist dabei egal, ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten gegrillt wird. Im Garten kann es deshalb notwendig sein, den Grill möglichst weit vom Haus entfernt aufzustellen.

Vorrang für Elektro und Gas

In jedem Fall ist das Gebot der Rücksichtnahme in einem Mehrfamilienhaus zu beachten. Wird ein Grillabend den Nachbarn rechtzeitig angekündigt, können diese die Fenster verschlossen halten und sich gegen Geruch und Lärm schützen. Entscheidend ist aber auch hier immer, dass die Rauchbeeinträchtigungen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb wird immer wieder der Einsatz von Elektro- oder Gas- statt Holzkohlegrills von den Gerichten empfohlen, da dabei gerade keine Ruß- oder gar Spiritusgerüche entstehen.

Zur Häufigkeit von Grillabenden gibt es eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung und keine allgemein gültige Regel. So sehen manche Gerichte (wie beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Schöneberg) das 14-tägige Grillen als akzeptabel an, andere wiederum begrenzen Grillvergnügen auf dreimal jährlich, so das Landgericht Stuttgart.

Angekündigt werden sollte das Grillen auf dem Balkon den Nachbarn wenigstens zwei Tage vorher, entschieden die Gerichte. Unbedingt zu beachten sind zudem die Ruhezeiten, so dass in der Regel in Dresden nur bis 22 Uhr (sonntags bis donnerstags) bzw. 24 Uhr (freitags und samstags) gegrillt werden darf. mvd/nd

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