Haftung bei Unfall im Dunkeln

Falschparker

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So das Oberlandesgericht Frankfurt Main (Az. 16 U 212/17), das dem geschädigten Halter nur 75 Prozent des Schadens zusprach.

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer Verkehrsinsel am rechten Straßenrand im Halteverbot geparkt. Bei Dunkelheit übersah ein weiterer Autofahrer den dort stehenden Pkw und fuhr ungebremst auf. Der Halter sah die alleinige Schuld beim Unfallverursacher und verlangte, dass dieser vollumfänglich hafte.

Dem widersprach das OLG und entschied, dass sowohl Unfallverursacher als auch Falschparker für den Unfall verantwortlich seien. Zwar sei der Schuldanteil des Auffahrenden höher und der Halter des beschädigten, verbotswidrig geparkten Pkw erhalte grundsätzlich vollen Schadenersatz. In diesem Fall aber stehe dem Falschparker aufgrund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadenersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn er sein Fahrzeug korrekt an anderer Stelle geparkt hätte. Nicht nur die Dunkelheit, sondern auch die Art und Weise, in der das parkende Fahrzeug am Straßenrand stand, spielten hier eine Rolle. Der Unfallverursacher müsse daher nur zu 75 Prozent für den Schaden haften. DAH/nd

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