Gericht setzt Bochum Frist für Rückholung von Sami A.

Ausländerbehörde habe laut Gelsenkirchener Verwaltungsgericht »nichts Substantielles unternommen«, um den illegal abgeschobenen Tunesier wieder nach Deutschland zu bringen

  • Lesedauer: 2 Min.

Gelsenkirchen. Im Streit um die Abschiebung des als islamistischen Gefährders eingestuften Sami A. setzt ein Gericht der Ausländerbehörde in Bochum eine Frist zur Rückholung des Tunesiers. Die Behörde habe bislang »nichts Substantielles unternommen«, um Sami A. zurückzuholen, kritisierte das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht in seinem Beschluss. Es drohte der Stadt auf Antrag des Tunesiers ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an, sollte Sami A. bis spätestens kommenden Dienstag nicht zurückgeholt werden.

Bislang sollen mit Hilfe des Auswärtigen Amtes lediglich Anfragen zum Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation Sami A.s an die tunesischen Behörden gestellt worden sein, bemängelte die Kammer. Das sei nicht genug. Die Stadt Bochum habe bislang nicht reagiert, sagte ein Gelsenkirchener Gerichtssprecher am Mittwochmorgen. Sie könne aber gegen die Entscheidung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegen.

Der mutmaßliche Ex-Leibwächter des getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden war am 13. Juli aus Nordrhein-Westfalen abgeschoben worden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte am Abend zuvor entschieden, dass dies nicht zulässig sei. Der Beschluss war allerdings erst übermittelt worden, als das Flugzeug mit Sami A. bereits in der Luft war. Die von dem Abschiebetermin nicht unterrichteten Gelsenkirchener Richter hatten die Aktion als »grob rechtswidrig« gerügt und verlangen, dass Sami A. nach Deutschland zurückgeholt wird. In den nächsten Wochen wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster in dem Fall erwartet. dpa/nd

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