Jobcenter muss Miete länger zahlen

Gericht urteilt zugunsten von Hartz-IV-Bezieher

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Celle. Für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter grundsätzlich nicht die volle Miete tragen. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, wie es in einem am Montag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen heißt. Wer zwischenzeitlich gearbeitet habe und danach erneut Hartz-IV-Leistungen beziehe, könne unter Umständen eine zweite Übergangsfrist beanspruchen (L 11 AS 561/18 B ER).

Das Gericht entschied in einem Eilverfahren über die Klage eines 51-Jährigen aus Hannover, der seit dem Auszug von Frau und Kind allein in einer großen Wohnung lebte und nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle Hartz-IV-Leistungen erhielt. Das Jobcenter forderte ihn auf, die Wohnkosten innerhalb von sechs Monaten zu senken. Der Mann fand eine neue Arbeitsstelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fünf Monaten der Probezeit wurde er entlassen. Das Jobcenter wollte nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung übernehmen, hierauf habe es schon einmal hingewiesen. Demgegenüber sah sich der Mann als »Neufall«, was eine neue Aufforderung und eine neue Frist erfordere.

Das Landessozialgericht räumte dem Kläger eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung ein. Zwar sei er durch die vorherige Aufforderung auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden und die sechsmonatige Übergangsfrist sei abgelaufen. Allerdings müsse eine Kostensenkung im Einzelfall auch tatsächlich möglich sein. Da der Mann für einige Monate arbeitete, habe er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Nach der kurzfristigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten etwa durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Hierfür sei eine weitere Frist von drei Monaten erforderlich. epd/nd

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