Lagerhalle ist kein Störobjekt
Verwaltungsgericht
Das hat das Verwaltungsgericht Mainz im Urteil vom 11. Juli 2018 (Az. 3 K 1025/17.MZ) entschieden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Wohngrundstück des Klägers durch die Halle unzumutbar belastet werde.
Der Eigentümer eines Wohngebäudes hatte dagegen geklagt, dass unmittelbar neben seinem Grundstück eine Lagerhalle für Maschinen, Saatgut und Düngemittel gebaut werden sollte. Davon gehe eine »erdrückende Wirkung« auf sein Grundstück aus.
Das Gericht wies die Klage ab. Der gesetzlich notwendige Abstand werde um mehr als das Siebenfache überschritten, so dass nicht von einer erdrückenden Wirkung der Anlage auszugehen sei. Der Eigentümer eines derartigen Grundstücks müsse zudem stärkere Immissionen hinnehmen als in einem reinen innerörtlichen Wohngebiet. Eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ist zugelassen. dpa/nd
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