Erneuerung der Silikonverfugung ist keine Kleinreparatur

Mietrechtstipp

  • Lesedauer: 2 Min.

Treten am oder im Haus während der Mietzeit Mängel oder Schäden auf, ist der Vermieter zur Reparatur verpflichtet. Für Bagatellschäden kann es nach Darstellung des Mietervereins Dresden und Umgebung (mvdu) aber eine Ausnahme geben.

Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für kleinere Instandsetzungen und Kleinreparaturen selbst übernehmen muss. Ein typischer Fall ist der tropfende Wasserhahn.

Voraussetzung für eine wirksame Kleinreparaturklausel ist, dass im Mietvertrag eine Obergrenze für die Beseitigung der Bagatellschäden vereinbart ist. Diese Obergrenze liegt häufig bei 75 Euro, zulässig dürfte aber auch noch ein Betrag von 100 Euro sein. Alle Reparaturen, die über der im Mietvertrag wirksam gesetzten Obergrenze liegen, sind keine Bagatellen.

Wird der Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer für die Reparatur überschritten, dürfen die Kosten nicht mehr auf den Mieter abgewälzt werden, auch nicht anteilig. Außerdem muss eine wirksame Kleinreparaturklausel auch noch eine zweite Obergrenze enthalten. Die Kosten aller Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres dürfen den Betrag von 300 Euro bzw. 6 Prozent der Jahresmiete nicht übersteigen.

Außerdem muss sich die Kleinreparatur selbst auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, also beispielsweise der tropfende Wasserhahn. Reparaturen an Installationsgegenständen für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie unter Umständen auch Rollläden, Markisen oder Jalousien gehören dazu.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 5 C 93/16) hat jetzt in einem Urteil entschieden, dass hierunter nicht die Kosten für die Instandsetzung einer undichten Silikonabdichtung an einer Duschabtrennung fallen. Die muss der Vermieter zahlen. Weder die Silikonfuge noch die Dusche seien ein Installationsgegenstand im Sinne der Vertragsklausel. mvdu/nd

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