Der Labrador muss weg

Mietrechtsurteile

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  • Lesedauer: 4 Min.

Ein Mieter darf seinen Labrador nicht länger in seiner Wohnung halten, weil sich Mitbewohner von dem Tier gestört fühlen. Das hat das Münchner Amtsgericht am 23. August 2018 (Az. 418 C 9909/18) entschieden. Andernfalls drohen dem Hundebesitzer bis zu 250 000 Euro Strafe.

Der Vermieter hatte sich beschwert, es seien Hundehaare in der Gemeinschaftswaschmaschine und im Treppenhaus gefunden worden. Der Hundebesitzer war nach Angaben des Gerichts zunächst vom Vermieter schriftlich aufgefordert worden, das Tier zu entfernen.

Dem kam der 38-Jährige aber nicht nach - der Streit landete vor Gericht. Der Hundebesitzer entgegnet, das Tier sei weder störend noch laut. Dies hätten andere Anwohner dem Gericht schriftlich bestätigt. Er will gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.

Der Besitzer des Labradors hatte keine Zustimmung zur Haltung des Hundes eingeholt, obwohl dies im Mietvertrag verlangt wird, wie das Gericht in der Begründung des Urteils mitteilte. Der Vermieter habe das Recht, seine Zustimmung zu verweigern, wenn von dem Tier Störungen oder Schäden am Haus ausgehen. Eine Verschmutzung des Treppenhauses sei in der Verhandlung bewiesen worden.

Der Hundehalter lebt seit 2009 in der Wohnung. Er hält dagegen, andere Hunde seien in der Wohnanlage schon seit Jahrzehnten erlaubt, zudem enthalte der Mietvertrag kein generelles Hundeverbot. Außerdem betonte er in einer Mitteilung, dass er sich das Tier als Therapiehund wegen seiner Epilepsieerkrankung angeschafft habe. Eine Widerklage wies das Amtsgericht jedoch ab. dpa/nd

Gähnende Leere im Heizöltank

Auch im Sommer müssen Vermieter die Versorgung mit Warmwasser sicherstellen.

Der Heizöltank im Mietshaus war leer. Mehrmals forderte eine Mieterin den Vermieter auf, für Nachschub zu sorgen. Doch der ließ sich Zeit: Hat keine Eile, dachte er, es ist ja Sommer.

Das sah die Mieterin anders: Denn mangels Heizöl fiel nicht nur die Heizung aus, sie hatte auch kein warmes Wasser mehr. Da sie gerne mal wieder duschen wollte, beantragte die Frau beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter.

Daraufhin lieferte der Hauseigentümer endlich Heizöl. Nun ging es noch um die Verfahrenskosten. Die müsse die Mieterin übernehmen, fand das Amtsgericht, denn ihr Eilantrag wäre abgelehnt worden. Begründung: Im Hochsommer stelle es keinen spürbaren Mangel dar, wenn es kein warmes Wasser gebe.

Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Beschwerde ein und bekam vom Landgericht Fulda mit Urteil vom 5. Januar 2018 (Az. 5 T 200/17) Recht. Die Versorgung mit Heizung und Warmwasser gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Dafür sei der Vermieter verantwortlich. Den Ausfall von Heizung und Warmwasser durch Leerlaufen des Öltanks müsse er verhindern.

Im Hochsommer könnten Mieter vielleicht den Ausfall der Heizung eine Weile hinnehmen. Aber wegen einer Nachlässigkeit des Vermieters wochenlang auf ein Bad bzw. auf eine warme Dusche verzichten zu müssen, sei unzumutbar. Körperhygiene sei gerade im Sommer wichtig, weil man mehr schwitze.

Die Aussage des Amtsgerichts, die Frau hätte Wasser ja auch anders erhitzen können, sei abwegig. Solle sich die Mieterin etwa Duschwasser im Kochtopf warm machen? Da die Mieterin im Recht gewesen sei, müsse der Vermieter die Kosten des Eilverfahrens tragen. OnlineUrteile.de

Vorzeitiger Auszug

Bei Mietverträgen mit fester Dauer kommt es immer wieder vor, dass die Bewohner vorzeitig ausziehen wollen. Laut OLG Hamm ist das nicht so ohne Weiteres möglich.

Die Mieter hatten fristlos gekündigt und dies mit Lärmbelästigungen begründet. Nach deren Auszug ließ der Vermieter die Räume vorübergehend leer stehen und verklagte die Mieter auf Zahlung der Miete. Das Ehepaar konnte die Lärmbelästigung nicht beweisen und behauptete nun, es sei treuwidrig, eine Wohnung bei der aktuellen Lage auf dem Wohnungsmarkt leer stehen zu lassen. Also müssten sie nicht mehr zahlen.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 30 REMiet 1/95) entschied, gerade wegen der Wohnraumfrage hätte das Paar dem Vermieter leicht einen geeigneten Ersatzmieter präsentieren können. Auch das »soziale Mietrecht« stehe dem nicht entgegen. Der Vermieter habe Anspruch auf die geforderte Mietnachzahlung. OnlineUrteile.de

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