Achtung, Kamera!

Mietrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, können ihn die Betroffenen zum Abbau deren zwingen. Selbst eine Attrappe muss laut des Infodienst Recht und Steuern der LBS gegebenenfalls entfernt werden.

Der Fall: Ein Vermieter hatte mehrere Kameras auf seinem Grundstück aufgebaut. Die Begründung: Er habe ein besonderes Sicherheitsbedürfnis, weil es in der Vergangenheit zu Diebstählen gekommen sei. Ein Mieter fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Der Eigentümer der Immobilie merkte zu seiner Verteidigung an, die Anlage sei bereits vor dem Einzug des Mieters, also während der Besichtigung des Objekts, angebracht gewesen. Der Betroffene habe bei dieser Gelegenheit nicht mitgeteilt, dass er Probleme damit habe.

Das Urteil: Das Amtsgericht Detmold (Az. 7 C 429/17) ordnete an, dass alle eventuell noch vorhandenen Kameras entfernt werden. Das betreffe auch die vom Eigentümer angebrachten Attrappen, denn sie ließen bei den Bewohnern einen unzumutbaren »Überwachungsdruck« entstehen.

Das Argument des fehlenden Protests während der Besichtigung erkannte das Gericht nicht an, denn der Kläger sei stark sehbehindert und habe die einzelnen Objekte möglicherweise gar nicht wahrgenommen. Der Vermieter hätte ohnehin von sich aus darüber aufklären müssen. LBS/nd

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