Wohin mit aussortierten Möbeln, Klamotten & Co.?

Aufgeräumt ins neue Jahr

  • Michaela Rassat, D.A.S. Leistungsservice
  • Lesedauer: 4 Min.

Ausmisten ist also angesagt. Von Sperrmüll bis Internetplattform stehen dafür zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung.

Sperrmüll nicht einfach auf die Straße

Als Sperrmüll gelten Möbel und Geräte, die zu groß oder sperrig sind für die Hausmülltonne. Dazu zählen etwa Sofas, Tische oder Regale, Teppiche, Matratzen oder Fahrräder. Außerdem müssen die Müllmänner die Gegenstände tragen und verladen können. Jede Kommune und jedes Kreisgebiet kann dabei eigene Anforderungen haben.

Auch die Kosten für die Entsorgung variieren je nach Standort. Abstellort ist meist vor dem Haus. Einfach etwas dazustellen, ist nicht erlaubt. Denn wer ausmistet, muss seinen Sperrmüll mit einer Mengenangabe anmelden. Das ist über ein Onlineformular, eine spezielle Postkarte oder einen Anruf möglich. Auch darf das Sperrgut nicht tagelang auf dem Gehweg rumstehen. Meist legen die Gemeinden bestimmte Zeiträume fest. Am besten also im Abfallkalender der jeweiligen Gemeindeverwaltung oder beim zuständigen Amt über die genauen Regelungen informieren.

Übrigens: Wer auf dem Sperrmüll anderer beispielsweise einen schönen alten Tisch entdeckt und ihn einfach mitnimmt, könnte eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Schätze im Elektroschrott

Sondermüll und Gefahrstoffe gehören weder zum Sperrmüll noch in die Restmülltonne, sondern auf den Wertstoffhof. Alte Elektrogeräte zählen je nach Wohnort zum Sperrmüll - oder eben nicht. Das Bürgerbüro der Stadt bzw. Kommune oder die lokalen Entsorgungsbetriebe geben Auskunft.

Wenn die Sperrmüllabholung Waschmaschine, Kühlschrank oder Spülmaschine nicht akzeptiert, können Besitzer diese gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) kostenlos bei einem Wertstoffhof abgeben. Alternativ haben sie auch die Möglichkeit, alte Geräte beim Händler zurückzugeben. Seit Juli 2016 ist der Handel zur Rücknahme verpflichtet, und zwar alle Läden und Onlineshops, die auf mindestens 400 Quadratmetern Elektrogeräte verkaufen oder lagern. Fernseher oder Kühlschränke muss der Händler akzeptieren, wenn der Kunde ein entsprechendes Neugerät bei ihm kauft.

Geräte, die eine Kantenlänge von unter 25 Zentimetern haben, können Verbraucher auch ohne Neukauf zurückgeben. Die fachgerechte Entsorgung alter Geräte ist nach dem ElektroG ein Muss. Gleichzeitig garantiert das Recycling über zugelassene Stellen eine umweltgerechte Entsorgung von Gefahrstoffen.

Schenken macht Freude

Viele Gegenstände sind noch gut erhalten und müssen nicht im Restmüll landen: Online-Verschenkportale, Kleidertauschpartys, Secondhandläden, Sozialkaufhäuser oder Flohmärkte sind beliebte Anlaufstellen, um alten Stücken ein zweites Leben zu schenken und nachhaltigen Konsum zu fördern.

Oxfam-Shops etwa nehmen gut erhaltene Kleidung, Haushaltswaren und Bücher an. Die Erlöse fließen in Nothilfe- und Entwicklungshilfeprojekte. Auch eine Anfrage beim Wertstoffhof kann sich lohnen, einige Einrichtungen betreiben eine Secondhandbörse. Unter www.wohindamit.org findet man soziale Einrichtungen in der Nähe. Bei Altkleidersammlungen und auch manchen Altkleider- und Schuhcontainern ist hingegen Vorsicht geboten, denn nicht immer kommen die Spenden bei Bedürftigen an. Manchmal wollen sich illegale Sammler mit der Kleidung aus zweiter Hand bereichern. Bei dem Verein FairWertung e.V. erfährt man seriöse Kleidersammlungen.

Rechtlicher Rahmen für Privatverkäufe

Wer dagegen seine alten Kostbarkeiten bei eBay und Co. noch zu Geld machen möchte, sollte den Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen kennen. Übertritt ein privater Verkäufer die Grenze zum gewerblichen Handel, droht ihm eine Abmahnung. Wichtig: Nicht den halben Haushalt auf einer Plattform online stellen. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Kassel gelten Anbieter grundsätzlich als Unternehmer, wenn sie innerhalb von zwei Jahren mehr als 200 Artikel auf einem Auktionsportal verkauft haben.

Auch wer Dinge aus eigener Herstellung mit Gewinnabsicht verkauft oder kürzlich erworbene Ware vertreibt, gilt meist als gewerblicher Händler und hat ganz andere rechtliche Pflichten als private Verkäufer. Privatpersonen, die nur hin und wieder aussortierten Hausrat im Internet anbieten, können gegenüber ihren Käufern etwa die Gewährleistung ausschließen und müssen ihnen kein Widerrufsrecht einräumen. Auch viele Informationspflichten entfallen.

Wichtig ist, dass private Verkäufer die Gewährleistung mit einer rechtlich wirksamen Formulierung ausschließen, zum Beispiel: Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Den Ausdruck »Garantie« sollten Verkäufer vermeiden. Auch Hinweise auf das EU-Recht sind überflüssig. Um sich unnötigen Ärger zu ersparen, sollten man nur eigenes Text- und Bildmaterial für die Artikelbeschreibung verwenden. Denn die Nutzung fremder Angebotstexte oder Fotografien ist nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 106 ff). Der Urheber kann dann Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz geltend machen (§ 97 UrhG).

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