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Mal bei der Mama, mal beim Papa ...

Trennungskinder

  • Franziska Hasselbach und Mustafa Üstün
  • Lesedauer: 5 Min.

Für viele der über zwei Millionen bei nur einem Elternteil lebenden Kinder in Deutschland stellt sich immer wieder die Frage, bei wem sie beispielsweise die Ferien verbringen. Ein für die Kinder belastender Streit nicht nur zwischen den Eltern, sondern auch einer, in den sich andere Familienmitglieder einmischen. Um diesen Streit zu vermeiden, sollten Mutter und Vater sich über das sogenannte Umgangsrecht einigen.

Das Umgangsrecht

Trennen sich Familien, müssen sich die Eltern entscheiden, bei wem die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben. Davon getrennt gibt es aber noch ein »Umgangsrecht«. Das Kind hat ein Recht darauf, mit beiden Eltern Zeit zu verbringen, unabhängig davon, wer das Sorgerecht innehat. Der nicht betreuende Elternteil ist ebenso zum Umgang berechtigt. Also geht es beim Umgangsrecht um das Besuchsrecht und die Pflicht meist desjenigen, bei dem das Kind normalerweise nicht lebt.

Da es in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung keine gesetzlichen Regelungen dafür gibt, müssen die Eltern darüber Vereinbarungen treffen. Häufigste Praxis dabei ist, dass die Kinder unter der Woche bei einem Elternteil bleiben, die Wochenenden oder jedes zweite bei dem anderen Elternteil.

Wie kommen Eltern bei einer Trennung zu einer Regelung?

Kommen die Eltern gut miteinander aus, reicht theoretisch eine mündliche Absprache. Schwierig wird es jedoch oft, wenn das Verhältnis sich verschlechtert oder sich etwas an der Lebenssituation von Mutter oder Vater ändert. Besser ist daher immer, die Vereinbarungen gleich zu Beginn gemeinsam schriftlich festzuhalten. Das vermeidet Unstimmigkeiten.

In den meisten Fällen werden jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen, zumal sich diese nicht durch Zwang durchsetzen lassen. Im Zweifelsfall sollten Eltern sich beraten lassen, wie sie klare und faire Regelungen treffen können, beispielsweise beim zuständigen örtlichen Jugendamt.

Regelungen, bei denen das Kind an einem Tag beim Vater, am anderen bei der Mutter ist, sollte nur bei sehr kurzen Wegen zwischen den Eltern - vor allem bei kleineren Kindern - gehandhabt werden. Als Entscheidungskriterium muss immer das Wohl des Kindes herangezogen werden.

Sind die Kinder etwas älter und können sich schon selbstständig zwischen den Wohnungen bewegen, ist bei kürzeren Entfernungen zum Beispiel auch Weihnachten beim Vater und Silvester bei der Mutter oder umgekehrt denkbar und ein Tausch dann im Folgejahr.

Umgangsrecht betrifft Eltern und andere Bezugspersonen

Grundsätzlich haben die Eltern ein Recht auf Umgang. Das Umgangsrecht gilt auch für andere Personen. Auch Geschwister, die nicht mit dem Kind zusammenleben. Stiefeltern oder andere wichtige Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht, wenn es dem Kindeswohl dient.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das vor allem auf die Großeltern zutrifft. Eltern dürfen Oma und Opa daher nicht eigenmächtig verwehren, das Kind zu sehen. Ob der Umgang mit den Großeltern dem Wohl des Kindes dient, hängt oft davon ab, wie zerstritten die Eltern sind. Manchmal gehen damit Konflikte für das Kind einher, die eher zu zusätzlichem Stress führen. Ein Gericht würde dann in der Regel gegen das Umgangsrecht der Großeltern entscheiden. Wenn Großeltern regelmäßig ihre Kinder sehen, müssen sie sich an die Erziehungsvorgaben der Eltern halten. Setzen sie sich etwa darüber hinweg, kann sich das auf ihr Umgangsrecht auswirken.

Dürfen Kinder beim Umgangsrecht mitbestimmen?

Da es beim Umgangsrecht immer um das Wohl des Kindes geht, müssen dessen Wünsche auf alle Fälle berücksichtigt werden. Im Streitfall vor dem Familiengericht werden Kinder schon ab einem Alter von drei Jahren befragt. Klar ist aber auch, dass gerade kleine Kinder die Konsequenzen einer Entscheidung nicht immer abschätzen und daher nicht alleine bestimmen können.

Ein Gericht gewichtet den Willen und die Vorstellung von Kindern ab einem Alter von elf bis 13 Jahren stärker und entscheidet, vorausgesetzt das Kind hat die notwendige Einsichtsfähigkeit, nicht gegen dessen Willen. Der Wille des Kindes nimmt mit zunehmendem Alter des Kindes zu. Bei allen Regelungen des Umgangsrechts geht es in erster Linie darum, was das Beste für das Kind ist. Auch auf die Realisierbarkeiten ist ein Auge zu werfen, so dass man nicht nur nach dem Wunsch der Kinder handeln kann.

Wer entscheidet bei einer Auslandsreise?

Während die Kinder bei einem Elternteil sind, bestimmt dieser auch über den Aufenthaltsort des Nachwuchses. Ausflüge oder Besuche bei der Oma fallen unter »Angelegenheiten des täglichen Lebens« und müssen nicht extra abgesprochen werden, ebenso wie gängige Urlaubsreisen innerhalb der EU und sicheren Urlaubsländern.

Auf die individuelle Situation muss sich der umgangsberechtigte Elternteil jedoch einstellen, so dass lange Flugreisen mit einem Kleinkind nicht so leicht möglich sind.

Konflikte einstehen meist, wenn es beispielsweise um risikoreiche Sportarten oder Reisen in ferne Länder geht. Gerichte werten solche Unternehmungen als »Angelegenheit von erheblicher Bedeutung«, über die die Eltern gemeinsam entscheiden müssen. Entscheidend ist auch hier die Frage, was dem Kindeswohl dient, welcher Gefahr es bei einer Reise in ein Land ausgesetzt ist.

Wer hilft im Streitfall, wenn die Eltern sich nicht einigen?

Für Eltern besteht keine Anwaltspflicht bei der Regelung des Umgangsrechts. Kommen sie bei gewissen Punkten nicht weiter, kann beispielsweise das zuständige örtliche Jugendamt Informationen beisteuern oder vermitteln. Ehe der gerichtliche Weg beschritten wird, hilft den Eltern oft auch eine Familienmediation, einen gemeinsamen Weg zu finden. Beratend tätig sind außerdem speziell für Familienrecht ausgebildete Anwälte, die im Streitfall die Interessen eines Elternteils vertreten können.

Werden sich die Parteien gar nicht einig, muss das Familiengericht eingeschaltet werden. Für das Umgangsrecht bedeutet das: Der Richter trifft dann die Entscheidung, wer das Kind wann und wie lange sehen darf und unter welchen Umständen.

Haben die Eltern die kostenlose Hilfe des Jugendamtes im Vorfeld nicht in Anspruch genommen, weil ein Elternteil nicht mitwirkt, bewilligt das Familiengericht allerdings keine Verfahrenskostenhilfe.

Die Autoren: Franziska Hasselbach, Fachanwältin für Familienrecht bei der Kanzlei Hasselbach in Köln, Frankfurt und Bonn, RA Mustafa Üstün, Fachanwalt für Familienrecht in Kassel.

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