Trinkgelder sind im Gesamtpreis anzugeben
Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2019 (Az. 6 U 24/17) hervor. Mit dieser Entscheidung stärkte der 6. Senat des Oberlandesgerichts die Rechte der Verbraucher.
Im verhandelten Fall war es darum gegangen, dass ein Anbieter von Schiffsreisen mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben hatte, in dem allerdings die Angabe eines Serviceentgelts in Höhe von 10 Euro pro Tag fehlte. Da das Serviceentgelt aber von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden muss, muss es als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis ausgewiesen werden, so das OLG.
Es bestätigte mit seiner Entscheidung ein vorinstanzliches Urteil des Landgerichts Lübeck. dpa/nd
Andere Zeitungen gehören Millionären. Wir gehören Menschen wie Ihnen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser*innen und Autor*innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Dank der Unterstützung unserer Community können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen ins Licht rücken, die sonst im Schatten bleiben
→ Stimmen Raum geben, die oft zum Schweigen gebracht werden
→ Desinformation mit Fakten begegnen
→ linke Perspektiven stärken und vertiefen
Mit »Freiwillig zahlen« tragen Sie solidarisch zur Finanzierung unserer Zeitung bei. Damit nd.bleibt.