Trinkgelder sind im Gesamtpreis anzugeben
Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2019 (Az. 6 U 24/17) hervor. Mit dieser Entscheidung stärkte der 6. Senat des Oberlandesgerichts die Rechte der Verbraucher.
Im verhandelten Fall war es darum gegangen, dass ein Anbieter von Schiffsreisen mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben hatte, in dem allerdings die Angabe eines Serviceentgelts in Höhe von 10 Euro pro Tag fehlte. Da das Serviceentgelt aber von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden muss, muss es als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis ausgewiesen werden, so das OLG.
Es bestätigte mit seiner Entscheidung ein vorinstanzliches Urteil des Landgerichts Lübeck. dpa/nd
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