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Nicht angeleinte Hunde können für die Halter teuer werden

Haftung von Hundehaltern

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W) verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 1 U 599/18).

Im verhandelten Fall hatte ein Jogger, der mit seiner angeleinten Hündin durch einen Wald lief, geklagt. Als ein nicht angeleinter Hund auf die beiden zurannte, rief er dem sich nicht in Sichtweite befindlichen Hundehalter zu, seinen Hund anzuleinen. Da der Halter jedoch nicht zur Stelle war und der Hund nicht zu seinem Herrchen zurückkehrte, nahm der Jogger einen Ast, um den Hund von sich fernzuhalten. Dabei rutschte er aus und verletzte sich, so dass mehrere Operationen notwendig waren.

Mit der Klage machte der joggende Hundehalter Schmerzensgeld und seine Vermögensschäden gegen den Hundehalter geltend und war damit erfolgreich.

Das Gericht hob zum einen auf die bestehende Gemeindeverordnung ab, wonach Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen seien, wenn sich andere Personen nähern. Zum anderen sah es den Jogger für berechtigt an, den sich nähernden Hund auf Abstand zu halten, weil er auf die Schnelle nicht erkennen konnte, welche Gefahr von ihm ausging. Da er sich dabei verletzte, musste der Hundehalter für alle Folgen haften und Schmerzensgeld zahlen.

Die Württembergische Versicherung rät in diesem Zusammenhang allen Hundehaltern, eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie schützt umfassend vor den Ersatzansprüchen bei den unterschiedlichsten Schadenfällen, die der eigene Hund verursacht. In den Bundesländern Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind Hundehalter laut Gesetz zum Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung verpflichtet. W&W/nd

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