Ausnahmen beim Mietrückstand

Urteil

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Erfährt ein Mieter erst Ende Oktober, dass ein Vermieterwechsel stattgefunden und sich dadurch auch die Bankverbindung geändert hat, muss ihm der neue Vermieter eine Frist einräumen, um den Bankauftrag für die Mietzahlung zu ändern. Trifft die Miete nicht pünktlich am dritten Werktag des Monats November ein, weil der Mieter erst den Dauerauftrag bzw. die Einzugsermächtigung umstellen musste, darf ihm der Vermieter nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen. So urteilte das Landgericht Berlin am 4. Oktober 2018 (Az. 65 S 79/18). OnlineUrteile.de

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