Soll man die Haustür abschließen oder nicht?

Mehrfamilienhaus

  • Lesedauer: 2 Min.

Soll die Haustür im Mietshaus oder Mehrfamilienhaus nachts abgeschlossen werden oder nicht? An dieser Frage entzündet sich immer wieder Streit zwischen Mietern und Vermietern. Auch Nachbarn untereinander und die Gerichte sind sich nicht immer einig.

Kein Gesetz zum Verschließen der Haustür

Eine gesetzliche Regelung, wonach die Haustür in der Nacht abzuschließen ist, gibt es nicht. Viele Hausordnungen und Mietverträge enthalten dennoch Klauseln, die den Mietern vorschreiben, ab 22 Uhr die Tür abzuschließen. Hier prallen verschiedene Sicherheitsbedürfnisse aufeinander: Die verschlossene Tür soll Unbefugte davon abhalten, das Haus zu betreten. Andererseits behindert die geschlossene Tür in einem Notfall den Fluchtweg.

Haustürklauseln sind wirksam

Das Landgericht Köln (Az. 1 S 201/12) urteilte, dass die Regelung, wonach die Erdgeschossmieter die Haustür im Winter ab 21 Uhr und im Sommer ab 22 Uhr absperren müssen, wirksam ist. In diesem Sinne erklärte auch das Amtsgericht Hannover (Az. 144 C 8633/06), dass sowohl Mietvertrag als auch Hausordnung vorgeben dürfen, dass die Haustür im Mehrfamilienhaus aus Sicherheitsgründen nachts verschlossen werden muss.

Tür darf Fluchtweg nicht behindern

Anderer Meinung ist das Amtsgericht Köln (Az. 203 C 319/16). Es könne keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben. Aber das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-13 S 127/17) hob den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung auf, wonach die Haustür zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens abzuschließen sei. Dies schränke die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, weil gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt sei, dass jeder Bewohner bei der Flucht einen Schlüssel griffbereit mit sich führe.

Leben wichtiger als Sicherheitsgefühl

Der Schutz von Leben und Gesundheit ist in diesem Fall wichtiger als das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner. Gerade bei einem Feuer müssen die Bewohner schnell fliehen können. Ist in dem Moment kein Schlüssel griffbereit, sitzen sie in der Falle. Das Abschließen der Tür widerspricht laut Gericht damit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft wurde gekippt.

Panik- oder Schnappschloss als Alternative

Werden sich Bewohner, Vermieter und Nachbarn nicht einig, kann der Einbau einer Tür mit Panikschloss oder Schnappschloss eine gute Alternative sein. Diese Türen lassen sich von außen verschließen und hindern Unbefugte am Zutritt zum Haus. Von innen lassen sie sich auch ohne Schlüssel öffnen und ermöglichen eine ungehinderte Flucht. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, ein solches Haustürschließsystem zu installieren. mietrecht-berlin.de/nd

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