Unterhalt für pflegebedürftige Eltern

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Eine pflegebedürftige alte Frau brauchte besondere Betreuung, weil sie gehörlos war. Ein »normales« Pflegeheim kam nicht in Frage. Sie wurde deshalb in einer Gehörlosenwohngruppe untergebracht. Da ihre Rente für die Mehrkosten nicht ausreichte, sprang der Sozialhilfeträger ein und forderte später Ersatz von den - prinzipiell unterhaltspflichtigen - erwachsenen Kindern.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Sozialhilfeträger Recht, weil die beiden Kinder durchaus leistungsfähig seien. Doch der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 384/17) ersparte ihnen die Übernahme der Mehrkosten. Grundsätzlich müssten unterhaltspflichtige Kinder, so der BGH, die Kosten eines »behinderungsbedingten Mehrbedarfs« ihrer Eltern übernehmen. Im konkreten Fall läge aber eine »unbillige Härte« vor. Denn zu berücksichtigen sei, dass die Kinder »die Behinderung der von Geburt an gehörlosen Mutter im Familienverband seit frühester Kindheit mitgetragen« haben. OnlineUrteile.de

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