Welche Kosten können steuerlich abgesetzt werden?

Bei Pflege in den eigenen vier Wänden

  • Lesedauer: 3 Min.

Die Mehrheit aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden von 2017 sind es 2,59 Millionen. Bei 1,76 Millionen Pflegebedürftigen übernahmen Angehörige die Pflege, weitere 830 000 Menschen wurden teilweise oder vollständig durch ambulante Pflegedienste versorgt.

Ein Grund dafür könnte sein, dass die Kosten für ein Pflegeheim sehr hoch sind: Mit 2500 bis 4000 Euro im Monat muss man rechnen. In der Regel übernehmen die gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen einen Teil der Kosten, nämlich die Pflegekosten für beispielsweise die Betreuung oder das Waschen. Doch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selbst.

Pflegekosten als außer- gewöhnliche Belastung

Die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können Pflegebedürftige als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung eintragen. Der Vorteil daran: Für außergewöhnliche Belastungen gibt es keine Grenze nach oben. Der Nachteil ist, dass bestimmte Bedingungen daran geknüpft sind:

- Die pflegebedürftige Person ist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 eingestuft worden. Das klingt simpel, ist für die Beteiligten allerdings mit durchaus hohem administrativem Aufwand sowie mitunter längeren Wartezeiten verbunden.

Wer ohne offiziell eingestuften Pflegegrad kurzfristig auf Pflege angewiesen ist, kann die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

- Nur die Kosten für Pflege und Betreuung gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wird zum Beispiel eine häusliche Pflegekraft auch für Dinge wie Kochen, Waschen oder Putzen bezahlt, können diese Kosten nur als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Die Bedingungen dafür sind weiter unten aufgeführt.

- Nur die Krankheits- und Pflegekosten, die über eine finanzielle Grenze - die sogenannte zumutbare Eigenbelastung - hinausgehen, sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Wie hoch die zumutbare Belastung für den Betroffenen ausfällt, hängt davon ab, ob derjenige, der die Kosten geltend macht, verheiratet ist, ob er Kinder hat und wie hoch der Gesamtbetrag seiner Einkünfte ist.

- Beträge, die von Kranken- bzw. Pflegeversicherungen oder anderen Stellen übernommen wurden, können nicht in der Steuererklärung angegeben werden: Die Pflegekosten müssen um die entsprechenden Beträge gekürzt werden.

Pflege als haushaltnahe Dienstleistung in den eigenen vier Wänden

Es klingt erst einmal gut: Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, der täglich das Essen bringt oder die Wohnung reinigt, können als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden. Aber: Es dürfen lediglich 20 Prozent einer Rechnung und maximal 4000 Euro pro Jahr sein.

Falls eine ambulante Pflegekraft die häuslichen Arbeiten übernimmt, sollte diese außerdem angemeldet sein. Und zwar entweder bei der Mini-Job-Zentrale als 450-Euro-Kraft oder bei Finanzamt und Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Angestellte. Arbeitet die Pflegekraft auf selbstständiger Basis, hat aber nur einen Auftraggeber, besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit.

Übrigens: Ob ambulanter Pflegedienst oder die Beschäftigung einer Pflegekraft, seit 2014 können Pflegebedürftige wählen, ob sie ihre Kosten als haushaltnahe Dienstleistung oder als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung überschritten werden, erst dann sind die jeweiligen Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Je nach Einkommen kann diese Hürde recht hoch sein, so dass manchen Betroffenen nur die Möglichkeit bleibt, ihre Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen.

Pflege-Pauschbetrag für Angehörige

Pflegen Angehörige einen Verwandten mit Pflegegrad 4 oder 5 zu Hause, so steht ihnen der Pflege-Pauschbetrag zu. Der liegt bei 924 Euro pro Jahr und gilt auch nur dann, wenn der Angehörige für die Betreuung keine Bezahlung erhält. Seit 1998 steht der Pflege-Pauschbetrag in dieser Höhe im Gesetz und wurde seither aber nicht erhöht.

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