Urteil: Meuthen hätte Wahlkampfhilfe nicht annehmen dürfen

Unterstützung des AfD-Parteichef im Landtagswahlkampf in Baden-Württemberg 2016 war eine illegal Parteispende

  • Lesedauer: 3 Min.

Berlin. Juristische Niederlage für die AfD: Das vom Bundestag wegen einer Spendenaffäre gegen die Partei verhängte Bußgeld von 269.400 Euro ist rechtmäßig. Das entschied am Donnerstagabend das Berliner Verwaltungsgericht. Die AfD habe in der Angelegenheit gegen das Parteiengesetz verstoßen, erklärte Verwaltungsgerichtspräsidentin Erna Xalter. In dem Verfahren ging es um Werbemaßnahmen zur Unterstützung von Parteichef Jörg Meuthen im Landtagswahlkampf in Baden-Württemberg 2016.

Meuthen hatte damals in zwei Wahlkreisen kandidiert. Dort hängte eine PR-Agentur namens Goal AG Plakate auf, verteilte Flyer und schaltete Anzeigen in Lokalblättern - die Werbemaßnahmen beliefen sich am Ende auf einen Wert von fast 90.000 Euro. Den gesamten Vorgang wertete der Bundestag als verbotene Annahme anonymer Spenden und verhängte daher das Bußgeld in dreifacher Höhe.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war das korrekt. Meuthen hatte in der mündlichen Verhandlung am Donnerstag gesagt, er habe damals »nicht den geringsten Anlass zu glauben gehabt, dass ich unrechtmäßig handeln könnte«. Der AfD-Chef argumentierte, der Geschäftsführer der PR-Agentur sei ein enger Bekannter von ihm und habe als »Freundschaftsdienst« angeboten, einige Werbemaßnahmen umzusetzen.

Zu dem Zweck unterschrieb Meuthen im Februar 2016 eine Erklärung, in dem er unter anderem die Nutzung seiner Fotos erlaubte. Im späteren Verlauf habe er jedoch keinerlei Einfluss auf die Arbeit der Goal AG gehabt, sein Bekannter habe völlig unabhängig gehandelt. Meuthen gab vor Gericht an, damals gedacht zu haben: »Der Alexander hat da ein paar Plakate gemacht, nett vom Alexander.«

Insgesamt beteuerte Meuthen, im »hemdsärmlig« geführten Wahlkampf keinerlei Überblick über die verwendeten Slogans, Plakate und andere Kampagnenmaßnahmen gehabt zu haben. Die AfD als Partei sei damals eine Art »Startup-Unternehmen« mit begrenzten Ressourcen gewesen. »Ich hab vieles damals nicht mitgekriegt«, sagte Meuthen.

Dies ließ das Gericht nicht gelten. In seiner damaligen Funktion als Landessprecher der AfD Baden-Württemberg hätte er »die Rechtswidrigkeit erkennen müssen«, sagte Xalter. Dem Urteil zufolge hatte Meuthen durch die Annahme des Angebots theoretisch auch eine Mitgestaltungsmöglichkeit.

Meuthen hatte weiter angegeben, erst durch Medienberichte im darauffolgenden Jahr erfahren zu haben, wie teuer die Werbemaßnahmen waren. Außerdem erklärte der AfD-Chef, er habe erst viel später erfahren, dass nicht die Goal AG die Maßnahmen finanziert habe, sondern Spender aus Deutschland und dem EU-Ausland - eine Liste mit Spendernamen erhielt die AfD demnach erst 2018. Dadurch handelte es sich dem Urteil zufolge 2016 um eine verbotene anonyme Spende.

Die AfD führte in ihrer Argumentation weiterhin an, es habe sich nicht um eine Spende im engeren Sinne gehandelt, weil kein Geld geflossen sei. Darüber hinaus habe es sich keineswegs um Spenden an die Partei gehandelt, weil die Maßnahmen nur auf Meuthen als Person abgezielt hätten.

Auch hier folgte das Gericht der Argumentation des Bundestags: Auf den Plakaten sei nicht nur Meuthen zu sehen gewesen, sondern auch eine eindeutige Wahlempfehlung für die gesamte Partei sowie ein Hinweis auf die AfD-Webseite. Gerichtspräsidentin Xalter betonte, Meuthen hätte das Problem durch eine einfache Rückfrage bei seinem Bekannten selbst in Erfahrung bringen können.

Meuthen und sein Anwalt waren bei der Urteilsverkündung am Abend nicht mehr anwesend. Im Vorfeld hatte der Politiker jedoch bereits angekündigt, im Fall der Niederlage in Berufung gehen zu wollen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. AFP/nd

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