Prostituierte als Haushälterin - zum Schein

Recht kurios

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Als ihr der Mann im Januar 2018 kündigte, klagte die Frau auf Zahlung ausstehenden Lohns für Januar und Februar, Abgeltung nicht genommener Urlaubstage und ein Arbeitszeugnis. Der Mann nannte jetzt den Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam. Er schulde nichts.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 17 Sa 46/19) urteilte: Seit das Prostitutionsgesetz gelte, seien derlei Verträge nicht mehr von vorn herein sittenwidrig. Es bestehe durchaus ein Anspruch der »Haushälterin« auf Lohn, Abgeltung offener Urlaubstage sowie ein Arbeitszeugnis. Entscheide sich eine Prostituierte aus freien Stücken, habe sie in dieser Tätigkeit kein Problem für ihre Würde gesehen.

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