Wohnungseigentümergemeinschaft hat Mitspracherecht
Balkongestaltung
Balkone sind - meist mit Ausnahme des Bodenbelags - Gemeinschaftseigentum. Was zu beachten ist, wenn es um Bepflanzung und Gestaltung geht, hat der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zusammengestellt. Viele möchten gerne den Frühling mit bunter Blumenpracht auf dem Balkon begrüßen. Wohnungseigentümer sollten allerdings zunächst einen Blick in ihre Gemeinschaftsordnung werfen und prüfen, ob diese etwas zum Thema Bepflanzung sagt, rät Gabriele Heinrich, Vorstand von WiE.
Ist die Frage der Bepflanzung darin nicht geregelt, können sie loslegen, müssen dabei aber stets beachten, dass durch ihre Bepflanzung keine Nachteile für die anderen Bewohner entstehen. So sollten etwa keine Pflanzen zum Nachbarn hinüberwuchern oder Gießwasser aus außenhängenden Blumenkästen nicht ständig herunterfließen.
Das Anbringen von Blumenkästen auf oder vor der Balkonbrüstung stellt eine bauliche Veränderung dar, der alle betroffenen Eigentümer zustimmen müssen, es sei denn, sie stellt keine optische oder sonstige Beeinträchtigung dar. An einer solchen Beeinträchtigung fehlt es in der Regel, so dass ein Beschluss zur Genehmigung meist nicht erforderlich ist. Beim Anbringen müssen Wohnungseigentümer allerdings auf die Sicherheit der Bewohner und Passanten achten.
Auch wenn Wohnungseigentümer ihre Balkonbrüstung mit einem Sichtschutz (zum Beispiel Segeltuch oder Schilfmatten) blickdicht machen möchten, sollten sie zunächst nachlesen, ob ihre Gemeinschaftsordnung das erlaubt - sie kann dies nämlich untersagen. Ist hierzu keine Regelung enthalten, gilt: Wegen der möglichen negativen optischen Auswirkung auf die Fassade wird der Sichtschutz in der Regel als bauliche Veränderung eingeordnet, der alle betroffenen Eigentümer zustimmen müssen.
Das gilt erst recht für Projekte wie Balkonverglasung, Umbau des Balkons zu einem Wintergarten und Ersatz des Balkongeländers. Allerdings kann eine Balkonerweiterung/Balkonanbau von der Gemeinschaft auch als Modernisierungsmaßnahme (mit doppelt qualifizierter Mehrheit) beschlossen werden, wenn alle Balkone der Anlage betroffen sind. WiE/nd
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