BAföG-Anspruch bleibt gültig

Was Studenten in der Corona-Krise wissen sollten

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Wenn sich zum Beispiel Studierende mit medizinischen Kenntnissen im Gesundheitswesen einbringen, ist das ein wertvoller Beitrag zur Bewältigung der Pandemie-Krise. Dafür sollen junge Menschen motiviert und dabei unterstützt werden. Deshalb sollten die Anrechnungsregeln im BAföG geändert werden, so die Ministerin.

Neu seit dem 1. April 2020

seit dem 1. April 2020 gelten für BAföG-Rückzahler neue Regeln. Ehemalige Empfänger, die vor August 2019 BAföG erhalten haben, konnten sich noch bis zum 29. Februar 2020 zwischen dem alten und dem neuen Weg entscheiden. Für alle anderen gelten die neuen Regeln automatisch. Darauf macht das Deutsche Studentenwerk (DSW) aufmerksam.

Voraussetzung, um von den neuen Regeln zu profitieren, war allerdings eine fristgerechte Erklärung beim Bundesverwaltungsamt bis zum 29. Februar 2020. Nach der alten Regelung müssen BAföG-Empfänger ihre Förderung mit einer Rate von maximal 105 Euro pro Monat zurückzahlen. Die maximale Rückzahlungssumme liegt bei 10 000 Euro.

Im Unterschied dazu besagt die ab 1. April 2020 geltende Regelung, dass Geförderte maximal für 77 Monate 130 Euro im Monat einkommensabhängig zurückzahlen müssen. Das sind insgesamt maximal 10 010 Euro.

Wer wegen eines zu geringen Einkommens niedrigere Rückzahlungsraten als 130 Euro pro Monat beantragt, wird nach 77 Monatsraten ebenfalls schuldenfrei, erklärt das Studentenwerk - auch, wenn insgesamt weniger als 10 010 Euro zurückgezahlt wurden. Wer die 77 Tilgungsraten trotz nachweisbarem Bemühen und Mitwirkung binnen 20 Jahren nicht zurückzahlen kann, dem werden die dann noch bestehenden Schulden erlassen. nd

Infos unter www.bva.bund. de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/26_BAfoeG_AendG/wahlrecht-ordner/wahlrecht_node.html

Wichtig sei ihr außerdem, dass alle BAföG-Geförderten in der aktuellen Krise Klarheit und Planungssicherheit haben. »Wenn Schulen und Hochschulen wegen der Pandemie geschlossen sind, wird das BAföG weitergezahlt. Das wurde bereits durch einen Erlass klargestellt.« Der Erlass gelte auch dann, wenn die Einreisesperre in ein anderes Land den Gang zur Uni unmöglich macht.

Zum Hintergrund: Nach bisher geltendem Recht wird die Gesamtsumme von Erwerbseinkommen auf alle Monate eines Bewilligungszeitraums auf das BAföG angerechnet. Die Anrechnung wirkt sich damit nicht nur auf Beschäftigungsmonate aus.

Für BAföG-Geförderte, die sich in der Pandemie-Bekämpfung engagieren und dabei für nur wenige Monate ein vergleichsweise hohes Einkommen erzielen, könnte dies zum Wegfall ihres BAföG-Anspruchs für den restlichen Bewilligungszeitraum nach der Krise führen. Dies wird mit den jetzt vom Parlament gebilligten Regelungen ausgeschlossen.

BAföG-Geförderte behalten ihren Anspruch vor und nach einem vergüteten Engagement in der Pandemie-Bekämpfung. Eine Anrechnung auf das BAföG erfolgt allein in den Monaten, in denen BAföG-Geförderte ein Einkommen erzielen.

GEW: Sommersemester 2020 darf nicht zählen

»Nichtsemester« statt Sommersemester: Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) fordert, dass das kommende Semester nicht regulär zählen darf. Das soll vor allem BAföG- und Stipendienempfängern sowie befristet an deutschen Hochschulen Beschäftigten zugute kommen. Förderhöchstdauer und befristete Arbeitsverträge sollten vielmehr pauschal um sechs Monate verlängert werden, erklärte die Bundes-GEW in Frankfurt am Main. »Wenn das die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zulassen, müssen Bund und Länder unbürokratisch helfen«, sagte Andreas Keller, Mitglied im GEW-Vorstand für Hochschule und Forschung. Schon jetzt sei absehbar, dass es im Sommersemester 2020 infolge der Corona-Krise erhebliche Behinderungen von Forschung, Lehre und Studium geben werde, sagte er.

Dabei reichten die Einschränkungen von geschlossenen Bibliotheken über ausgefallene Lehrveranstaltungen und wegfallende Praktikumsmöglichkeiten.

Hinzu kommt Keller zufolge, dass die Hochschulen nicht auf eine flächendeckende Umstellung ihrer Lehre auf ein Fernstudium eingestellt seien. »Dafür sind weder die Lehrenden ausreichend qualifiziert noch gibt es eine dafür geeignete digitale Infrastruktur.« Diese Beeinträchtigungen dürften nicht zu Nachteilen führen.

Auch Lehrbeauftragte müssten daher unterstützt werden, so Keller. Diese bekämen normalerweise für ausgefallene Lehre kein Gehalt. Daher fordert die GEW, dass Lehrbeauftragte für das gesamte Semester Honorar erhalten. dpa/nd

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