Hof und Grund sollte Sohn übertragen werden
Widerruf der Schenkung
Mit notariellem Vertrag hatte das Landwirtsehepaar 1994 einem Sohn den Hof und Grundstücke übertragen. Auf dem Hof ließen sich die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht zusichern. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn, nach dem Tod beider Eltern seine Geschwister auszuzahlen.
In den Jahren nach der Hofübergabe kam es jedoch immer wieder zu Streitereien zwischen den Eltern und dem Sohn. Die Konflikte eskalierten im Herbst 2006: Nach einem Streit über eine eigenmächtige Umbauaktion des Vaters stieß ihn der Sohn heftig gegen die Brust. Als der Vater umfiel, nahm er ihn in den »Schwitzkasten«.
Nach dieser Attacke wollten die Eltern Hof und Grund zurück. Sie klagten auf Rückübertragung und bekamen vom Oberlandesgericht Recht. Aber der Rechtsstreit ging vor den Bundesgerichtshof. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (Az. X ZR 48/17) hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache an das OLG zurück.
Richtig sei, dass es sich hier um eine Schenkung gehandelt habe, die grundsätzlich wegen »groben Undanks« widerrufen werden könne, so der BGH. Die Grundstücke seien rund 1,5 Millionen Euro wert. Die vereinbarte Gegenleistung des Sohnes solle darin bestehen, die Geschwister mit einem Betrag von insgesamt 400 000 Euro auszuzahlen. Bei einer so großen Differenz sei von einem Geschenk auszugehen, auch wenn sich die Eltern ein Wohnrecht vorbehielten.
Ob man hier von »grobem Undank« sprechen könne, sei nicht so eindeutig. Der Widerruf einer Schenkung sei nur aufgrund schwerer Verfehlungen des Beschenkten möglich, die hier zweifellos vorlägen. »Grober Undank« setze aber obendrein voraus, dass der Beschenkte dem Schenker grundsätzlich nicht die Dankbarkeit entgegenbringe, die dieser erwarten könne.
Sei das Verhalten des Beschenkten von nachhaltiger Antipathie geprägt oder habe er womöglich im Affekt gehandelt, das sei hier die entscheidende Frage. Anhaltspunkte für Handeln im Affekt könnten sich aus dem Verhalten des Schenkers ergeben.
Das habe auch das OLG gesehen, aber diesen Gesichtspunkt nicht genügend berücksichtigt. Nach allen Zeugenaussagen hätten es die Eltern ihrerseits an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die für das Zusammenleben auf einem Hof notwendig sei. Insbesondere der Vater habe durch provozierendes und uneinsichtiges Verhalten gegenüber dem Sohn wesentlich zur Eskalation des Konflikts beigetragen. Deshalb müsse man hier genau abwägen, ob das Fehlverhalten des Sohnes tatsächlich als Ausdruck einer generell undankbaren Haltung zu bewerten sei.
Vieles spreche für eine affektgesteuerte Reaktion auf einen Konflikt, zu dem der Schenker in gleicher Weise beigetragen habe. Das OLG müsse sich nun mit diesem Gesichtspunkt auseinandersetzen und dann noch einmal entscheiden. OnlineUrteile.de
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