Erfolgreicher Rechtsstreit

Verbraucherzentrale

  • Lesedauer: 1 Min.

Die Supermarktkette hatte ein Foto von Schweinen auf grüner Wiese neben das Tierhaltungskennzeichen mit der niedrigsten Stufe 1 gedruckt, das für Stallhaltung steht. Nachdem die Verbraucherzentrale den Händler für diese Praxis abgemahnt hatte, verschwand das Tierhaltungskennzeichen - nicht aber das Foto der Schweine in Freilandidylle. Nach dem Urteil muss Netto die irreführende Abbildung nun entfernen.

»Mit diesem Urteil unterbindet das Landgericht die Verbrauchertäuschung durch Netto«, erklärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. »Das Gericht stellt klar, dass Abbildungen auf Verpackungen keinen falschen Eindruck erwecken und die Haltungsform damit beschönigen dürfen«, so die Juristin. Marketingtricks mit Schweinen auf der grünen Wiese, die Verbraucher dazu bringen sollen, im Supermarkt zu Produkten aus einer vermeintlich besseren Tierhaltung zu greifen, sind so nicht mehr möglich.

Laut dem zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth verleite »die Abbildung der Schweine im Freiland […] einen normal verständigen Verbraucher zu der Annahme, die verarbeiteten Tiere hätten zumindest zeitweise Zugang zu einem Außengehege erhalten.« Die Stufe 1, die für konventionelle Stallhaltung steht, entspricht allerdings lediglich dem gesetzlichen Mindeststandard, der den Tieren keinen Auslauf ins Freie und nur ein begrenztes Platzangebot bietet. VZB/nd

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