Streit ums Erbe verringert Erbschaftsteuer

Urteil des Bundesfinanzhofs

  • Lesedauer: 1 Min.

Es handelt sich um abzugsfähige sogenannte Nachlassverbindlichkeiten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Mai 2020 (Az. II R 29/16) entschied.

Im Streitfall hatte der kinderlose Erblasser eine Mietwohnung und umfangreiches Wertpapiervermögen. Zudem besaß er eine wertvolle Porzellansammlung, die er aber noch vor seinem Tod einem städtischen Museum schenkte.

Das Erbe traten ein Neffe und eine Nichte an, die gern auch noch die Porzellansammlung haben wollten. Sie meinten, ihr Onkel sei bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen, daher müsse die Stadt das Porzellan herausgeben. Ein Prozess gegen die Stadt ging jedoch verloren, so dass die Erben auf Prozesskosten nach eigenen Angaben von 112 000 Euro sitzen blieben.

Wie nun der BFH entschied, können sie diese Kosten immerhin vom restlichen Erbe abziehen, so dass darauf keine Erbschaftsteuer entfällt. Abzugsfähig seien laut Gesetz Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung oder dem Erwerb des Nachlasses entstehen. Das gelte auch für den Versuch einer »Rückholung« von Vermögen, das wegen des gescheiterten Prozesses dann letztlich gar nicht zum Erbe gehört. AFP/nd

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