Kann der Arbeitgeber die Corona-App anordnen?

Arbeitsrecht

  • Catharina Klumpp, Partnerin bei Bird & Bird und Expertin für kollektives Arbeitsrecht
  • Lesedauer: 4 Min.

Eine andere Frage, die im Raum steht, dreht sich um das Weisungsrecht eines Arbeitgebers. Kann er die Nutzung einer möglichen Corona-App anordnen, um beispielsweise aus Fürsorgepflicht das Infektionsrisiko in der Belegschaft zu minimieren?

Dem Arbeitgeber steht zwar ein Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern zu. Das ist aber zunächst auf den betrieblichen Bereich beschränkt, wohingegen das Privatleben grundsätzlich seinen Weisungen entzogen ist.

Eine einseitige Anordnung zur Nutzung einer Corona-App sieht sie mit immensen rechtlichen Bedenken. Einen wirklichen Nutzen kann eine solche Anwendung allenfalls bieten, wenn nicht nur das berufliche, sondern auch das Freizeitverhalten erfasst wird. Das stellt jedoch per se einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar, der nur in extremen Fällen vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein kann.

Die Frage der generellen Zulässigkeit einer solchen Weisung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei geht es um das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das Grundrecht des Arbeitgebers auf unternehmerische Freiheit und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die Gesundheit seiner Arbeitnehmenden zu schützen.

Keine Pflicht, die eigene Gesundheit zu schützen

Grundsätzlich haben Beschäftigte keine Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber, ihre eigene Gesundheit zu schützen und ihre Arbeitskraft zu erhalten. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch bei der Ausübung von Risikosportarten - beispielsweise Skifahren oder Drachenfliegen - nicht pflichtwidrig verhalten. Aus Sicht des Arbeitgebers könnten sich legitime Interessen und Pflichten also nur auf den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des übrigen Teams und den Gesundheitsschutz gegenüber Geschäftspartnern und Kunden beziehen. Zudem würde sich die Frage nach der Erforderlichkeit stellen. Die liegt vor allem dann vor, wenn keine andere geeignete Maßnahme zur Verfügung steht, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Notwendigkeit der Nutzung der App dürfte von Betrieb zu Betrieb zudem unterschiedlich sein.

Kann ein ausreichender Abstand zwischen den Mitarbeitenden gewährleistet werden und haben sie keinen Kundenkontakt, so genügt es unter Umständen, darauf hinzuweisen, die Abstände konsequent einzuhalten. Dann würde sich die Anordnung einer Corona-App-Installation verbieten.

In Berufsfeldern, in denen Kontakt unvermeidbar ist und das Wissen um eine mögliche Infektion essenziell für den Schutz der Patienten ist, kann eine Anordnung sinnvoll sein - etwa in einem Pflegeheim. Jedoch nur, wenn keine andere geeignete Maßnahme greifen würde. Von vorn herein ausgeschlossen sein dürfte, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden verpflichtet, eine Corona-App auf seinem privaten Smartphone zu installieren. Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wäre auch sein grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht angegriffen.

Fragen über Fragen

Grundsätzlich wird die Abwägung auch wesentlich von der Eingriffsintensität der App und von den Prüfmaßnahmen des Arbeitgebers abhängen: Speichert sie GPS- oder werden Bluetooth-Daten genutzt? Lagern die Daten auf einem zentralen Server oder - wie von vielen Experten gefordert - auf dem Smartphone? Werden die Daten ausreichend anonymisiert? Erhält der Arbeitgeber eine automatische Nachricht beziehungsweise kann er Meldungen einsehen? Oder beschränkt sich die Anweisung auf eine Installationspflicht und der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet, Auskunft über eine positive Meldung zu geben?

Außerdem wird die Frage der betrieblichen Notwendigkeit eine Rolle spielen: Lässt sich durch die Anordnung eine Schließung des Betriebes vermeiden? Je eingriffsärmer sich die Maßnahme erweist und je höher das Interesse des Arbeitgebers an der Information ist, desto eher lässt sich eine Weisung rechtfertigen.

Corona-App: Von einer Anordnung wäre abzuraten

Betrachtet man zusammenfassend die tatsächlichen und rechtlichen Hürden, die mit der Anordnung einer Corona-App-Nutzung einhergehen, ist im Ergebnis von einer solchen Weisung eher abzuraten. Zwar kann im Einzelfall die Interessenabwägung durchaus zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Vielfach wird die Weisung aber mangels ausreichender Kontrollmöglichkeit ins Leere laufen. Denn selbst wenn der Arbeitgeber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin entsprechende Geräte inklusive der installierten App zur Verfügung stellen würde, kann er weder anordnen noch überprüfen, dass das Team die Geräte auch tatsächlich in der Freizeit ständig bei sich führt. In diesem Fall wäre dem Ziel der Verbesserung des Gesundheitsschutzes nur bedingt gedient. Die Bereitschaft des Einzelnen bleibt also maßgeblich.

Die Autorin äußerte sich in einem Gespräch mit t3n, dem Magazin und Netzwerk für digitale Zukunft. Es beleuchtet online und im vierteljährlich erscheinenden Printmagazin aktuelle Entwicklungen und Trends in der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft.

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